Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip dient in erster Linie dem Gläubigerschutz. Es besagt, dass Verluste, die zwar noch nicht eingetreten sind, sich jedoch schon im Vorfeld abzeichnen, in der Bilanz zu berücksichtigen sind. Gewinne dürfen jedoch erst dann ausgewiesen werden, wenn sie realisiert werden konnten.
Damit basiert das Imparitätsprinzip auf den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Bilanzierung (kurz: GoBil) und entspricht hier dem Grundsatz der Vorsicht. Weiterhin handelt es sich beim Imparitätsprinzip um eine Ergänzung bzw. Einschränkung des Realisationsprinzips. Die Bezeichnung „Imparität“ besagt hierbei, dass Verluste und Gewinne auf einer zeitlich unterschiedlichen Basis behandelt werden.
Weiterhin lässt sich das Imparitätsprinzip in zwei weitere Unterprinzipien einteilen. Die Buchhaltung bzw. Bilanzierung unterscheidet hierbei zwischen dem Prinzip der verlustfreien Bewertung und dem Prinzip der finanziellen Vorsorge.
Ersteres besagt, dass etwaige Wertminderungen auf der Aktiv-Seite mit Hilfe von Abschreibungen antizipiert werden müssen. Laut dem Prinzip der finanziellen Vorsorge ist es vorgeschrieben, mit Hinblick auf drohende Verluste bzw. (noch) ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden.
Im Zusammenhang mit dem Imparitätsprinzip gibt es jedoch auch Ausnahmen. So müssen zum Beispiel Währungsgewinne auf der Basis von Fremdwährungsposten, die noch nicht realisiert wurden, in der GuV erfasst werden, wenn sie binnen eines Jahres nach dem jeweiligen Bilanzstichtag fällig würden.
Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)
Wie der Name schon sagt, bilden die GoB die Basis für eine ordentliche Buchführung. Hierbei handelt es sich unter anderem um die Regeln, die mit Hinblick auf Jahresabschlüsse etc. beachtet werden müssen. Eine wichtige Kategorie im Zuge der GoB stellt das besagte Imparitätsprinzip dar.
Die Rechtsgrundlage für die entsprechenden Regelungen sind in § 252 Absatz 1 Nr. 4 HGB bzw. § 201 Absatz 2 Zeile 4 UGB begründet.
Im Rahmen der Wahrung besagter Grundsätze ist es wichtig, dass mit Hilfe des Imparitätsprinzips ein erhöhter Gläubigerschutz gewährleistet wird. Ein Stichwort, welches in diesem Zusammenhang von tragender Bedeutung ist, ist die „Verlustantizipation“. Zusammengefasst wird hierbei festgelegt, dass die Wertsteigerung eines Vermögensgegenstandes erst zu verzeichnen ist, wenn diese tatsächlich eingetreten ist. Im Gegensatz dazu, müssen Verluste schon dann berücksichtigt werden, wenn sie ersichtlich (aber eben noch nicht real) sind. Im Rahmen der ordentlichen Buchführung werden hier oft drohende Verluste aus so genannten „schwebenden Geschäften“ angeführt. Hier müssen dann entsprechende Rückstellungen gebildet werden, um das Risiko des tatsächlichen Verlusts aufzufangen.
Was ist das Vorsichtsprinzip?
Wie bereits weiter oben erklärt, stellt das Vorsichtsprinzip einen wichtigen Bestandteil des Imparitätsprinzips dar und dient entsprechend dem Schutz der Gläubiger. Es unterstreicht, dass du Verluste bzw. Risiken, die Einfluss auf deinen Geschäftsbetrieb haben, VORSICHTIG abwägen musst.
Oder anders: Risiken bzw. Verluste sind am jeweiligen Abschlusstag immer dann zu berücksichtigen, wenn sie (selbstverständlich) schon eingetreten sind oder zwischen besagtem Abschlussstichtag und der Erstellung des Jahresabschlusses bekannt sind.
Das besagte Vorsichtsprinzip bezieht sich jedoch nicht auf Gewinne. Diese können/ dürfen nur dann in der Bilanz festgehalten werden, wenn sie auch tatsächlich verbucht werden konnten.
Weiteres Folgeprinzip: Realisationsprinzip
Auch das Realisationsprinzip unterliegt dem Vorsichtsprinzip. Unter ihm wird der Zeitpunkt bestimmt, der angibt, wann ein Gewinn bzw. ein Verlust in die Bilanz eingebracht werden darf, weil er entsprechend realisiert wurde. Hieran ist ersichtlich: das Ausweisen der Gewinne und Verluste nach dem Realisationsprinzip findet erst dann statt, wenn diese tatsächlich eingetreten sind.
Weitere Regelungen, in denen sich das Imparitätsprinzip wiederfindet
Bei genauer Hinsicht wird das Imparitätsprinzip auf vielen unterschiedlichen Ebenen angewendet. So ist das Imparitätsprinzip beispielsweise im…:
- § 253 Abs. 1 HGB im Anschaffungskostenprinzip: Vermögensgegenstände dürfen lediglich mit den maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert werden.
- § 253 Abs. 3 und 4 HGB im Niederstwertprinzip: Im Rahmen der Bewertung von Betriebsvermögen muss immer der niedrigstmögliche Wert angesetzt werden.
- § 249 HGB in der Passivierungspflicht für Rückstellungen: Für Aufwendungen, die in Zukunft in Erscheinung treten, werden Rückstellungen gebildet. Wichtig ist hierbei, dass der Grund für die entsprechenden Aufwendungen im jeweils laufenden Geschäftsjahr liegen muss. Die entsprechenden Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz geführt und entsprechen damit der Kategorie „Fremdkapital“ zugeordnet.
- § 256 a HGB im Höchstwertprinzip: Im Gegensatz zum Niederstwertprinzip, welches sich auf die Aktivseite der Bilanz bezieht, bezieht sich das Höchstwertprinzip auf die Passivseite. Es sagt aus, dass mit Hinblick auf den Bereich der kurzfristigen Verbindlichkeiten der höhere Wert berücksichtigt werden muss.
Wozu dient das Imparitätsprinzip?
Durch das Imparitätsprinzip wird vor allem ein nicht zu unterschätzender Gläubigerschutz gewährleistet. Doch wie zeigt sich dieser eigentlich im Detail?
Aufgrund der Tatsache, dass im Zuge der Bilanz hierbei schon mit Verlusten gerechnet wird, die de facto noch nicht eingetreten sind, schützt sich das Unternehmen vor der Annahme eines zu hohen Gewinns und gegebenenfalls auch vor entsprechenden Fehlkalkulationen.
Sollte der besagte, geschätzte Verlust nun eintreten, bist du als Unternehmer schon „vorbereitet“ und dementsprechend besser dazu in der Lage, effektiv zu agieren. Damit entsteht kein Engpass, falls der Verlust tatsächlich eintreten sollte.
Wichtig ist es in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch, die Verluste realistisch einschätzen zu können.
Beispiele zu Bewertung und Bilanzierung
Um das Imparitätsprinzip an einem praktischen Beispiel zu verdeutlichen, empfiehlt sich ein Blick auf den Bereich „Aktien“.
Nehmen wir an, ein Unternehmen kauft im Dezember 2019 Aktien im Wert von 20.000 Euro. Nun sind zwei verschiedene Szenarien denkbar:
Der Wert der Aktien steigt auf 22.000 Euro. | Der Wert der Aktien fällt auf 15.000 Euro. |
Der Anschaffungswert ist auf der Basis des strengen Niederstwertprinzips mit dem ursprünglichen Kaufwert von 20.000 Euro zu bilanzieren. | Die Aktien sind nun auf der Basis des aktuellen Werts an der Börse (d. h. mit 15.000 Euro) zu bilanzieren. |