§ 13 UStG
Dieser Paragraf legt einerseits den Zeitpunkt fest, an dem die Umsatzsteuer entsteht. Zum anderen werden in § 13 UStG die jeweiligen Steuerschuldner bei Lieferungen und Leistungen im Inland sowie auf zwischenstaatlicher Ebene benannt.
Was bedeutet § 13 UStG – Definition
- 13 UstG legt den Zeitpunkt der Entstehung von Steuern fest. Diese fällt an in der Regel entweder an mit dem Erhalt von vereinbarten Entgelten für eine Lieferung oder Leistung nach dem Ende eines Voranmeldezeitraums, nach Erbringung von Leistungen oder auch mit dem Zeitpunkt der Ausgabe einer Rechnung.
Die folgenden §§13a und b definieren darüber hinaus, wer jeweils als Steuerschuldner gilt und legen fest, in welchen Fällen die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger übergeht.
Was ist § 13a UStG ?
- 13a UStG regelt, wer bei der Umsatzsteuer als Steuerschuldner gilt und damit die Steuer beim örtlichen Finanzamt anmelden und abgeben muss. Grundsätzlich ist das der Unternehmer, der einen Umsatz erwirtschaftet, wobei es weitere Regelungen laut §13a UStG Abs. 1 EstG gibt. Hiernach ist Steuerschuldner:
- der Unternehmer (im Regelfall und nach § 14c Abs. 1 UStG)
- der Erwerber beim innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)
- der Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei unrichtigen Angaben entsprechend § 6a Abs. 4 UStG
- der Aussteller von Rechnungen in Fällen des unberechtigten Steuerausweises (§ 14c Abs. 2 UStG)
- der letzte Abnehmer bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2 UStG),
- der Auslagerer (nach § 4 Nr. 4a Satz 1 a Satz 2 UstG)
Eine gesonderte Regelung legt §13b UStG fest.
Was ist § 13b UStG?
Dieser Paragraf regelt die Steuerschuldnerschaft bei
- sonstigen Leistungen und Werklieferungen (§ 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG) ausländischer Unternehmer
- bestimmte andere Umsätze deutscher oder ausländischer Unternehmer (§ 13b Abs. 2 Nr. 2–11 UStG)
Hier greift das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, nach dem die Steuerschuld erzielter Umsätze, die im Inland steuerbar sind, auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieser muss die USt anmelden, darf umgekehrt aber auch die angemeldete Steuer als Vorsteuer abziehen (§15 Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Der zugehörige Buchungssatz lautet dann
Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %
an abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %
Der leistende Unternehmer ist hier verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, die keine Steuer ausweist. Andernfalls schuldet er die zu Unrecht ausgewiesene Steuer dem Finanzamt. Zudem muss in der Rechnung ein Vermerk enthalten sein, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Allerdings entbindet ein fehlender Vermerk den Leistungsempfänger auch nicht von der Steuerschuldnerschaft.
Was ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die das Entgelt besteuert, das Unternehmen für Lieferungen und Leistungen erhalten. Man berechnet sie prozentual zum Entgelt und bildet zusammen mit diesem Nettopreis den Bruttopreis, den der Leistungsempfänger entrichten muss. Die Höhe des Umsatzsteuersatzes liegt in Deutschland ermäßigt bei 7 % (z. B. auf Bücher, einige Lebensmittel) und dem Standardsatz von 19 %. Daneben gibt es steuerbefreite Güter wie Briefmarken, die mit einem Satz von 0 % belegt sind.
Die Umsatzsteuer lässt sich im Fertigungsprozess stets mit der Vorsteuer verrechnen, d. h. wird erstattet, und wirkt damit nicht entgeltmindernd für Unternehmen. Erst der Endverbraucher trägt die USt beim Einkauf von Waren oder Leistungen.
Was ist unter Voranmeldungszeitraum zu verstehen?
Der Voranmeldezeitraum umfasst eine Periode von einem Kalendermonat oder einem Quartal. Ob ein Unternehmen seine Umsätze vierteljährlich oder monatlich beim Finanzamt anmelden muss, hängt einerseits von der Höhe der Umsätze ab. Andererseits gilt für neu gegründete Unternehmen in den ersten beiden Jahren ihres Bestehens automatisch die monatliche Regelung. Alle Umsätze, die ein Unternehmer in einem solchen Zeitraum erzielt hat, fließen in die Umsatzsteuerzahlung ein. Die Höhe der Umsätze müssen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt angemeldet werden.
Wie entsteht die Steuer für dich nach § 13 UStG?
Die Steuer entsteht, nachdem du Entgelte für eine Lieferung oder Leistung erhalten hast, mit dem Ende des festgelegten Voranmeldungszeitraums. Das gilt auch für Teilleistungen. Dabei gibt es einen Unterschied zwischen der sogenannten Istbesteuerung und der Sollbesteuerung.
- Istbesteuerung nach §20 UStG erfolgt auf der Basis vereinbarter Entgelte, d. h. die Steuerschuld tritt erst ein, wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde und du die Einnahmen verbuchst
- Sollbesteuerung nach §16 UStG ist der Regelfall, bei dem die Steuer entsprechend der vereinbarten Entgelte fällig wird, d. h. nicht erst mit dem tatsächlichen Zahlungseingang.
Die Istbesteuerung ist dabei nur möglich, wenn dein Umsatz im vergangenen Jahr geringer als 600.000 Euro war, du freiberuflich tätig bist und keine Buchführungspflicht besteht.
Was sind Steuerschulden?
Steuerschulden entstehen automatisch, wenn der Tatbestand einer Steuer verwirklicht ist und dadurch eine Steuerpflicht entsteht. Erbringst du also eine Leistung und erhältst für diese ein Entgelt, entsteht daraus zunächst die Steuerpflicht. Mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung am Ende eines Monats oder Quartals ergibt sich daraus die Steuerschuld, d. h. du schuldest dem Finanzamt die erwirtschaftete Umsatzsteuer abzüglich der Vorsteuer, die sich aus angefallenen verrechenbaren Ausgaben ergibt. Entsprechend §43 AO ergibt sich die Steuerschuld dabei mit dem Eintreten des Tatbestandes, nicht erst dann, wenn das Finanzamt tätig wird.
Was ist bei Bauleistungen zu beachten?
Bauleistungen liegen für gewöhnlich Werkverträge oder Werklieferungsverträge nach Bürgerlichem Recht zugrunde, die auf dem Grundstück des Auftraggebers erfolgen. Die Steuer entsteht entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde oder in der eine dafür vorgesehene (Teil-)Zahlung erfolgt.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach der Ausführung der Bauleistung eine Rechnung mit ausgewiesener USt zu erstellen. Auch, wenn sich diese an eine Privatperson richtet, muss sie einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (2 Jahre) enthalten. Bei Abschlagszahlungen muss zudem deutlich werden, dass es sich dabei um Teilleistungen handelt.
Für die Abrechnung mit Rechnungen von beauftragten Subunternehmen, bei denen der Unternehmer die Vorsteuer geltend machen kann, gelten ebenfalls besondere Voraussetzungen.
Eine Ausnahme gemäß §13b UStG gilt dann, wenn Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, von einem Unternehmer im Inland für einen Unternehmer erbracht werden, der selbst Bauleistungen erbringt. In diesem Fall geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über.
Was musst du bei Rechnungen aus dem Ausland in Bezug auf §13 UStG beachten?
Beziehst du für dein Unternehmen Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland, gelten einige Sonderreglungen hinsichtlich der USt.
- So kannst du ausländische USt nicht als Vorsteuer in Deutschland geltend machen. Möglich ist hingegen, dass du sie dir von dem Land, in dem der Einkauf getätigt wurde, erstatten lässt. So kannst du Aufwendungen, die bei Reisen innerhalb der EU anfallen, relativ unkompliziert über einen Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt für Steuern einfordern.
- Bei der Einfuhr von Waren aus anderen EU-Ländern fällt für den Verkäufer im Ausland keine USt an, wenn Sender und Empfänger über eine auf der Rechnung angegebene USt-ID verfügen. Über die USt-Voranmeldung kann der Empfänger die zu entrichtende USt direkt wieder als Vorsteuer gegenrechnen.
- Einfuhren aus dem Nicht-EU-Ausland unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer, die ebenfalls in der USt-VA geltend gemacht werden kann.
- Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen gelten als in Deutschland erbracht und sind danach auch hier steuerbar.
Was bedeutet § 13 UStG für dich beim Thema Reisekosten?
Bei der Rechnung an deinen Auftraggeber musst du die Reisekosten gesondert ausweisen (§ 10 RVG). Beinhalten diese USt, darfst du sie nicht einfach 1:1 übernehmen, um eine doppelte Erhebung zu vermeiden. Umgekehrt muss auch der Auftraggeber die Vorsteuer geltend machen können. Korrekt ist also, die Reisekosten in Nettohöhe einfließen zu lassen und dann auf die Gesamtnetto-Summe die USt zu erheben. Allerdings ist hier etwas Vorsicht geboten, da beispielsweise Übernachtungen mit 7 % besteuert sind, Frühstück und andere Leistungen hingegen mit 19 %. Die Belege dazu musst du immer einreichen.
Vereinfachen lässt sich das Verfahren bei der Anwendung gesetzlicher Pauschalbeträge. Diese sind Netto, d. h. auch nicht abzugsfähig.
Fazit zum § 13 UStG
§ 13 UStG regelt den Zeitpunkt, an dem eine Steuerpflicht entsteht und trifft in §13a und §13b weitere Angaben darüber, wer in welchem Fall der Steuerschuldner ist. Dabei gibt es vor allem hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland besondere Regelungen, die es zu beachten gilt, wenn du unrichtig ausgewiesene Steuern vermeiden willst. Auch gelten besondere Regelungen im Bauwesen. In den meisten anderen Fällen greifen jedoch die vergleichsweise einfachen Regelungen der Verrechnung von USt aus erzielten Entgelten und entstandener Vorsteuer zum Ende eines Voranmeldezeitraums, woraus sich dann eine Steuerschuld ergibt.
FAQ – Häufige Fragen
Im Folgenden haben wir noch einmal die häufigsten auftretenden Fragen für dich zusammengefasst.
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Mit dem Reverse-Charge-Verfahren geht die Steuerschuldnerschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf den Leistungsempfänger über. Damit ist nicht – wie sonst üblich – der leistende Unternehmer zur Abgabe der Umsatzsteuer verpflichtet, sondern derjenige, der die Leistung erhalten hat. Das ist dann möglich, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder der Leistungserbringer im Ausland ansässig ist und im Inland steuerpflichtige Umsätze erbringt. Damit gilt es beispielsweise bei
- Werklieferungen in Deutschland eines im Ausland ansässigen Unternehmers
- Bauleistungen, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt
- Umsätzen im Rahmen des Grunderwerbssteuergesetzes
- Lieferungen von Gold und Altmetallen an Unternehmen
- Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger selber derartige Leistungen erbringt
Das Ziel des Verfahrens ist die Vereinfachung des Steuerverfahrens und die Bekämpfung von Steuerbetrug.
Was ist Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?
Im Falle des Reverse-Charge-Verfahrens geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dazu bedarf es eines gesonderten Vermerks auf der Rechnung. Der Leistungserbringer stellt damit nur eine Nettorechnung ohne USt aus und verweist darauf, dass der Empfänger die fällige USt zu entrichten hat. Ist dieser ebenfalls ein Unternehmer, kann er diese direkt mit der Vorsteuer gegenrechnen.
Wann greift das UStG?
Gemäß §13 UStG unterscheiden sich der Umsatzsteueranspruch und die vereinnahmten Entgelte. Die Entstehung der Steuer beläuft sich auf das Ende eines Voranmeldezeitraums, innerhalb dessen eine Leistung ausgeführt oder die Rechnung erstellt wurde. Dabei unterscheiden sich Soll- und Istbesteuerung, die allerdings keinen sachlichen Unterschied mit sich bringen, sondern sich lediglich hinsichtlich des Zeitpunkts unterscheiden.