GmbH & Co. KG
Definition: Was verbirgt sich hinter der GmbH & Co. KG?
Ganz grob kann man es so erklären: Die Abkürzung GmbH & Co. KG steht für die Begriffe “Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft”. Kurz: Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der als Komplementär eine GmbH eingesetzt wird.
Die GmbH & Co. KG genauer erklärt
Bekannter als die GmbH & Co. KG ist die GmbH: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dies ist eine Unternehmensform, deren Gesellschafter mit ihren Geschäftseinlagen den Gläubigern gegenüber haften. Der Ausdruck “mit beschränkter Haftung” bedeutet hierbei, dass die Gesellschafter nur mit dem Firmenvermögen (Einlagevermögen) haften, nicht jedoch mit ihrem Privatvermögen, so wie es zum Beispiel bei Einzelunternehmern der Fall ist. Das macht diese Gesellschaftsform für die Gesellschafter so attraktiv.
Dann gibt es bei dem Konstrukt der GmbH & Co. KG auch noch die Kommanditgesellschaft, die ebenfalls im Namen enthalten ist. Sie wird von mindestens zwei Gesellschaftern (dem Komplementär und dem Kommanditisten) gegründet. Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dadurch, dass
• ihre Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. Firmen) sein können,
• nicht alle Gesellschafter mit dem Einlagevermögen haften (Kommanditisten) sondern
• mindestens ein Komplementär unbegrenzt mit seinem gesamten persönlichen Vermögen haftet.
Das soll potentiellen Gläubigern mehr Chancen einräumen, in einem Haftungsfall der Firma mehr Sicherheiten zu haben. Es stellt jedoch für den Komplementär ein großes Risiko dar. Die Lösung wurde in der Konstruktion der GmbH & Co. KG gefunden: Hier ist der Komplementär – also der persönlich haftende Gesellschafter – eine GmbH. Wie oben dargestellt, haftet bei der GmbH keiner der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Es handelt sich bei der GmbH & Co. KG also um ein rechtliches Konstrukt, in dem niemand mit seinem vollen Vermögen haftet.
Die Komplementär-GmbH
Ausgangspunkt der Gründung einer GmbH & Co. KG ist die Gründung der (Komplementär-) GmbH. Im Gegensatz zu der Kommanditgesellschaft ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Personen- sondern eine Kapitalgesellschaft. Meist tritt ein Geschäftsführer nach außen auf. Intern sind jedoch der oder die Gesellschafter Inhaber des Unternehmens. Eine GmbH kann gegründet werden, sobald von den Gesellschaftern insgesamt mindestens 25.000 Euro Stammkapital eingezahlt wird. Per Gesellschaftsvertrag kann auch ein höheres Kapital als Einlage festgelegt werden. Mit diesem Kapital – und nur mit diesem – haftet die GmbH im Falle eines Schadens oder der Insolvenz. Das persönliche Vermögen der Gesellschafter bleibt, unabhängig von dessen Höhe – unangetastet. Dies macht die GmbH als Gesellschaftsform bei Gründern noch immer zur beliebtesten Gesellschaftsform.
Im Konstrukt der GmbH & Co. KG übernimmt nun die oben beschriebene GmbH die Rolle des vollhaftenden Komplementärs ein. Da die Rechtsform der GmbH jedoch keine Vollhaftung vorsieht, haftet im Endeffekt bei der GmbH & Co. KG niemand unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen.
Die GmbH & Co. KG im Einzelnen
Die Gründung einer GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG vereint zwei Rechtsformen – die GmbH und die KG. Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG wird zunächst der Komplementär, die GmbH, geschaffen. Diese gilt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages sowie mit ihrer Eintragung ins Handelsregister als gegründet. In einem nächsten Schritt vereinbart der Komplementär – hier also die neu gegründete GmbH als juristische Person – und der oder die Kommanditisten unter anderem die Höhe der zu erbringenden Einlagen. In diesem Moment entsteht eine GmbH & Co. KG im Innenverhältnis. Mit der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister und der Aufnahme der Geschäftstätigkeit existiert die GmbH & Co. KG nun auch im Außenverhältnis.
Was genau beinhaltet der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG?
Neben dem Kapitaleinsatz werden in einem Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG zahlreiche Sachverhalte geregelt. Dazu gehören:
1. die Firma – d.h. der Name, unter dem das Unternehmen nach außen auftritt
2. der (örtliche) Sitz der Gesellschaft
3. der Gesellschaftszweck (Mit welchem Ziel wurde die Gesellschaft gegründet? Hierunter ist zum Beispiel der Handel mit hochwertigen Gütern, die Produktion technischer Anlagen usw. zu verstehen.)
4. die Namen der Gesellschafter und deren Kapitalanteil
5. die Gesellschafterkonten. Hierzu gehören ein Festkapitalkonto, das unveränderlich den Betrag der Einlage beinhaltet, ein Verlustvortragskonto und ein Rücklagenkonto, ein Verrechnungskonto und ein Darlehenskonto.
6. Die Gewinnentnahme durch die Gesellschafter. Hierzu gibt es keine eindeutige juristische Regelung, weshalb die Gewinnentnahme im Vorfeld eindeutig geregelt werden sollte. Nicht selten entsteht gerade in diesem Punkt während der laufenden Geschäfte Streit.
7. die Geschäftsführung und die Vertretung
8. die Beschlussfassung
9. die Veräußerung und Belastung von Kommanditanteilen
10. Regelungen zum Falle der Vererbung eines Kommanditanteiles
In der Regel enthält ein Gesellschaftervertrag dann noch die Festlegung, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und eine salvatorische Klausel. Letztere bestimmt, welche Rechtsfolgen eintreten sollen, wenn der Vertrag in Teilen unwirksam, unvollständig oder undurchführbar ist. Ziel ist, das Unternehmen auch in diesem Fall wirtschaftlich handlungsfähig zu belassen.
Gesellschafter der GmbH & Co. KG
Wie gesehen, handelt es sich bei den Gesellschaftern der GmbH & Co. KG um mehrere Personen, die zum Teil in das rechtliche Konstrukt der juristischen Person / Kapitalgesellschaft eingebunden sind. Diese Personen sind die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie werden nur im Innenverhältnis sichtbar. Die GmbH wird nach außen durch einen Geschäftsführer vertreten, der entweder gleichzeitig ein Gesellschafter sein kann, oder aber von der GmbH als Geschäftsführer angestellt wurde. Die Kapitalgesellschaft “GmbH” ist der Komplementär der GmbH & Co. KG und somit als Bestandteil in die Personengesellschaft “GmbH & Co. KG” integriert.
Als natürliche Personen treten bei der GmbH & Co. KG die Kommanditisten auf. Sie stellen gemeinsam mit der Kapitaleinlage der GmbH das Kapital des Unternehmens bereit. Die Kommanditisten sind in kein weiteres rechtliches Konstrukt eingebunden.
Wer vertritt die GmbH & Co. KG nach außen?
Grundsätzlich vertritt bei einer Kommanditgesellschaft der Komplementär die Gesellschaft nach außen. Bei einer GmbH & Co. KG liegt die Vertretungsbefugnis also bei der Komplementärin, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Da die GmbH als juristische Person nicht selbst tätig werden kann, bedient sie sich ihres Geschäftsführers. Dieser vertritt also nicht nur die GmbH, sondern das gesamte Unternehmen.
Wie steht es um die Haftung bei der GmbH & Co. KG?
Während sich diese Unternehmensform bei Gesellschaftern hoher Beliebtheit erfreut, stehen manche Auftraggeber, aber auch Banken, einer GmbH & Co. KG kritisch gegenüber. Der Grund liegt in der teilweise sehr beschränkten Haftung. Wie oben dargestellt, haften die Kommanditisten generell nur mit ihrer Gesellschaftseinlage. Die Haftung des Komplementärs, die bei einer normalen Kommanditgesellschaft unbeschränkt und persönlich ist, wird bei der GmbH & Co. KG ebenfalls nur auf die Einlagen – in diesem Fall der Gesellschafter der GmbH – beschränkt. In einem Haftungsfall oder im Zuge der Insolvenz können die Gläubiger also nur auf das Unternehmenskapital zugreifen. Das persönliche Vermögen aller Beteiligten bleibt unangetastet. Ein Vorteil für die Gesellschafter – ein Nachteil für viele Stakeholder.
Welche Steuern hat eine GmbH & Co. KG zu entrichten. Und wer kommt dafür auf?
Aufgrund der besonderen Zusammensetzung müssen nicht alle Beteiligten des Unternehmens die gleichen Steuern entrichten. Vielmehr wird an dieser Stelle die Trennung der ursprünglichen Gesellschaftsformen in Kapitalgesellschaft (GmbH) und Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) wieder wirksam. Hier ein kurzer Einblick in die Besteuerung des Unternehmens:
Die Kommanditgesellschaft
• wird in Bezug auf Einkommenssteuer und Körperschaftssteuer nicht belastet
• muss Gewerbesteuer und Umsatzsteuer entrichten
Die Komplementär-GmbH
• muss Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer entrichten
• wird umsatzsteuerrechtlich in der Regel nicht belastet
Die Kommanditisten als natürliche Personen
• zahlen Einkommenssteuer auf ihren Gewinnanteil abzüglich ihres Anteiles an der Gewerbesteuer
Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH
• zahlen zu einem Teil Einkommenssteuer auf etwaige Gewinnausschüttungen
• zahlen unter Umständen Abgeltungssteuer, sofern Gewinnausschüttungen auf das Privatvermögen ausgeschüttet werden.
Bitte beachte, dass dies nur eine ganz grobe Darstellung ist. Das Steuerrecht ist wesentlich komplexer und durch Rechtsprechungen konkretisiert, so dass je nach Fall andere Steuerkonstellationen möglich sind. Auf Besonderheiten kann ich an dieser Stelle jedoch nicht im Einzelnen eingehen.
Worin bestehen die Vorteile einer GmbH & Co. KG?
Der größte Vorteil einer GmbH & Co. KG besteht für die Unternehmensbeteiligten in der Haftungsbeschränkung. Faktisch handelt es sich um eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung. Doch darüber hinaus hat diese Unternehmensform noch weitere Vorzüge zu bieten. Hier ein Auszug:
• Verluste der GmbH & Co. KG können von den Gesellschaftern in bestimmtem Umfang mit den Gewinnen anderer Einkünfte steuermindernd verrechnet werden.
• Die Gesellschafter können problemlos auf ihre Gewinnanteile zugreifen.
• Auch wenn das Unternehmen über viele Gesellschafter verfügt, kann die Verantwortung allein bei einem Geschäftsführer gebündelt werden.
Doch die Unternehmensform hat auch Nachteile
• Die Gesellschaftsstruktur ist komplex, wodurch bei der Gründung ein hoher Beratungsbedarf entsteht.
• Die Formalitäten und Publizitätspflichten sind hoch.
• Mittel zur Fremdfinanzierung sind nur schwer zu beschaffen.