§19 UStG – Kleinunternehmerregelung
Spielst du gerade mit dem Gedanken, dich selbstständig zu machen? Als Freiberufler oder etwa als Gewerbetreibender? Oder gibt es sogar schon konkrete Pläne zu deiner zukünftigen Selbstständigkeit? Um ein ganz bestimmtes Thema wirst du bei deinen Gedankengängen, Planungen und Vorbereitungen nicht herumkommen: Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz.
Wir werden dir in diesem Artikel aufzeigen, worum es sich bei dieser Regelung handelt, welche Vorteile oder auch Nachteile sie dir bieten kann und was du bei Anwendung des § 19 UStG zu beachten hast.
Wer ist überhaupt Kleinunternehmer?
Als Kleinunternehmer gelten all jene Selbstständigen, deren Jahresumsatz
- im Vorjahr nicht über 22.000 Euro gelegen hat und
- im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.
Wichtig ist hier, dass beide Punkte gleichzeitig erfüllt sein müssen. Wenn es im letzten Jahr keinen Umsatz gab, weil die Gründung deines Unternehmens erst im laufenden Jahr vollzogen wird, dann ist zu beachten, dass du deinen Umsatz für das aktuelle Jahr schätzen musst. Und das, anteilig für die noch verbleibenden Monate des Jahres.
Wenn du diese Voraussetzungen erfüllst, dann giltst du vor dem Gesetz und auch vor dem Finanzamt als Kleinunternehmer. Auch wenn du die Voraussetzungen erfüllst, ist es deine Entscheidung, von dieser Regelung Gebrauch zu machen oder aber trotz niedriger Umsätze eine Regelbesteuerung vorzuziehen. Der Kleinunternehmer ist nicht zu verwechseln mit dem Kleingewerbetreibenden. Diese beiden Bezeichnungen werden sehr oft miteinander verwechselt. Haben aber gar nichts miteinander zu tun.
Ein Kleinunternehmer kann ein Freiberufler, ein Selbstständiger oder auch ein Gewerbetreibender sein.
Ein Kleingewerbetreibender ist, wie der Name schon sagt, jemand, der ein Kleingewerbe betreibt und somit auch unter das Gewerbesteuergesetz fällt.
Der größte Vorteil eines Kleinunternehmers ist sicherlich, dass er keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen muss. Dies hat zahlreiche steuerliche Erleichterung zur Folge. Wer keine Umsatzsteuer ausweisen muss, kann im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer geltend machen und bekommt diese natürlich auch nicht erstattet. Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die du selbst bei Einkäufen für dein Unternehmen bezahlst. Diesem Sachverhalt sollte sich jeder Unternehmer, welcher mit dem Gedanken spielt, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, bewusst sein.
Die Kleinunternehmerregelung ist gerade für Gründer oder Geschäftsleute mit niedrigen Jahresumsätzen eine große Unterstützung und wird deshalb sehr oft von dieser Gruppe angewendet.
Steuerliche Vorteile und Erleichterungen für den Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind großteils von Verwaltungsaufgaben, die Umsatzsteuer betreffend befreit. Dias heißt im Klartext:
- Sämtliche Umsatzsteuersätze spielen in deinen Rechnungen keine Rolle. Es kann dir vollkommen egal sein, ob 19% oder 7% Mehrwertsteuer fällig werden. Denn du weist keine Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen aus.
- Daraus ergibt sich folgerichtig, dass auch die Unterscheidung zwischen Brutto-Netto in der Rechnung und der Buchhaltung wegfällt.
- Auch die Ermittlung des Vorsteueranteils sowie der entstandenen Zahllast fällt weg.
- Es sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen nötig und auch keine dementsprechenden Zahllastüberweisungen.
- Du musst lediglich einmal im Jahr eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Wie beantrage ich die Kleinunternehmerregelung?
Diese Frage ist ganz einfach zu beantworten. Wenn du dich selbstständig machst, dann bekommst du von deinem zuständigen Finanzamt einen sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgehändigt. Hier kannst du durch ankreuzen unter Punkt 7.3 der Erfassung festlegen, ob du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchtest oder nicht. Die Umsatzgrenzen müssen natürlich, wie oben erklärt, eingehalten werden.
Die Rechnungstellung bei Kleinunternehmern
Die Rechnungstellung für einen Kleinunternehmer ist denkbar einfach. Unter dem nachfolgenden Link kannst du dir ein Muster ansehen, wie eine Kleinunternehmerrechnung aussehen kann:
https://sevdesk.de/rechnungsvorlage-kleinunternehmer/
Was ist bei einer Rechnung für Kleinunternehmer zu beachten ist:
Es sind erst einmal alle Pflichtangaben zu machen, wie bei einer normalen Rechnung auch. Hierzu zählen:
- Name und Anschrift deines Unternehmens,
- Name und Anschrift deines Kunden,
- Deine Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Wenn dein Kunde im Ausland sitzt, dann dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
- Datum der Rechnung,
- Eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer,
- Menge und Art der Produkte bzw. Dienstleistungen,
- Zeitpunkt der erbrachten Leistung,
- Nettobetrag, Umsatzsteuersatz, Umsatzsteuerbetrag und Bruttobetrag.
Der letzte Punkt ist hier der entscheidende. Denn anders als bei einer normalen Rechnung muss bei einer Kleinunternehmerrechnung lediglich der Nettobetrag ausgewiesen werden, da die Umsatzsteuer ja wegfällt. Es werden also kein Umsatzsteuersatz und auch kein Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen.
Es sollte sich jedoch auf deinen Rechnungen ein Hinweis darauf befinden, dass du von der Umsatzsteuer befreit bist. Dies ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, dennoch ist es sinnvoll diesen Passus zu verwenden, um Rückfragen und Bemängelungen deiner Kunden zu vermeiden.
Dieser Satz kann zum Beispiel so formuliert werden:
„Im Sinne der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.“
Die Steuererklärung des Kleinunternehmers
Die Steuerpflichten eines Kleinunternehmers sind genau die gleichen, wie bei allen anderen Geschäftsleuten auch, nur ein bisschen einfacher:
- Die Einkommensteuer gilt auch für Kleinunternehmer, die Freibeträge sind zu beachten.
- Die Gewerbesteuer spielt hier keine Rolle. Denn bei einem Jahresumsatz von 22.000 Euro wird niemand auf einen Gewerbebetrag über 24.500 Euro kommen. Alles unter diesem Betrag ist steuerfrei.
- Bei der Umsatzsteuer musst du einfach nur mitteilen, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird, weil die Kleinunternehmerregelung greift.
Was du zu tun solltest:
- Belege sammeln, welche deine laufenden Einnahmen und Ausgaben dokumentieren.
- Deine Umsätze überwachen, damit du nicht über die festgesetzten Grenzen kommst.
- Eine Gewinnermittlung erstellen im Rahmen einer Einnahmenüberschussrechnung.
- Eine private Einkommensteuererklärung erstellen.
Eine Einnahmenüberschussrechnung mithilfe einer Buchhaltungssoftware erstellen
Es empfiehlt sich, die Buchhaltung mit einem speziellen Buchhaltungsprogramm zu erledigen. Auf der einen Seite ist alles ordentlich und digital an- und abgelegt. Auf der anderen Seite kannst du mit Hilfe der Software die Steuererklärung einfach und schnell ans Finanzamt übermitteln. Ein weiterer Vorteil besteht, darin dass durch einen kompatiblen Datev-Transport auch eine Zusammenarbeit mit deinem Steuerberater kinderleicht möglich ist.