Quellensteuer
In Deutschland gibt es ungefähr 40 verschiedene Steuerarten. Von der Schaumweinsteuer über die Energiesteuer und die Tabaksteuer bis hin zur Zweitwohnsitzsteuer. Am wichtigsten sind jedoch die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Mehrwertsteuer. Die Steuerarten unterscheiden sich dabei nicht nur durch das Objekt, an das sie anknüpfen, sondern auch durch ihre Erhebungsweise.
So gibt es direkte Steuern, wie die Einkommensteuer oder indirekte Steuern, wie die Mehrwertsteuer. Einige dieser Steuern werden direkt an der Quelle erhoben und deshalb auch als Quellensteuer bezeichnet.
Was sind Quellensteuern?
Von einer Quellensteuer wird immer dann gesprochen, wenn sie direkt dort erhoben wird, wo sie entsteht. In aller Regel handelt es sich dabei um eine Ertragssteuer auf Einkünfte. Dabei ist derjenige, der eine Vergütung schuldet, meist quellensteuerpflichtig, einen Teil dieser Vergütung einzubehalten und statt an den Gläubiger an das Finanzamt auszuzahlen. Das nennt man auch Quellensteuermeldung.
Der zur Abführung Verpflichtete haftet dem Finanzamt regelmäßig, zumindest nachrangig, für die korrekte Berechnung und Abführung der Steuer. Letztlich verpflichtet der Fiskus so Privatleute zur Beitreibung seiner Steuerforderungen. Zu den wichtigsten deutschen Quellensteuern zählen die Lohnsteuer und die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist eine Quellensteuer, die nur bei abhängig Beschäftigten im Inland erhoben wird. Lohnsteuerpflichtig ist der Arbeitnehmer, dem die entrichtete Lohnsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet wird. Die Verantwortung für die Abführung der Lohnsteuer trifft gemäß § 38 Einkommensteuergesetz (EStG) der Arbeitgeber.
Dieser hat die Lohnsteuer nach § 41a EStG bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem Finanzamt anzuzeigen. Der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist üblicherweise der Kalendermonat.
Die Höhe der Lohnsteuer
Die Höhe der Lohnsteuer regeln die § 38a ff EStG. Sie hängt von der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und der Steuerklasse ab.
Die Steuerklasse wiederum wird durch den Familienstand bestimmt. Die Lohnsteuerklasse 1 ist die Steuerklasse mit der dritthöchsten Steuerlast und wird allen alleinstehenden Personen zugeordnet, sofern diese nicht alleinerziehend sind.
Alleinerziehende können dagegen die Lohnsteuerklasse zwei beantragen.
Ehepaare haben ein Wahlrecht. Entweder wählen beide Ehepartner Lohnsteuerklasse vier, die hinsichtlich der Steuerbelastung der Klasse 1 entspricht. Oder der besserverdienende Ehepartner wählt Steuerklasse 3 und der schlechter verdienende Partner Steuerklasse 5. Diese Konstellation wurde ursprünglich für die sogenannte Hausfrauenehe geschaffen, in der der Mann das Haushaltseinkommen erwirtschaftete und die Ehefrau allenfalls dazuverdiente. Der Hauptverdiener zahlt in Steuerklasse 3 nur sehr wenig Steuern, während der Dazuverdiener in Lohnsteuerklasse 5 überproportional stark belastet wird.
Heute wird diese Kombination nur von wenigen Paaren gewählt, da der Gehaltsunterschied der Ehepartner meist nicht mehr groß genug ist, um dieses Modell lukrativ zu machen.
Die Lohnsteuerklasse 6 betrifft vor allem Berufstätige mit mehr als einer abhängigen Beschäftigung. Der zweite und jeder weitere Job wird nach der sehr ungünstigen Steuerklasse 6 abgerechnet. Die Steuerklasse 6 wird Arbeitnehmern auch dann zugeordnet, wenn der Arbeitgeber die Steuerdaten im ELStAM-Verfahren nicht abrufen kann. Betroffene sollten sich dann unverzüglich mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen, damit es das Problem beheben und ihnen eine günstigere Steuerklasse zuteilen kann.
Lohnsteuerjahresausgleich
Am Ende eines jeden Kalenderjahres können Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen lassen. Dazu müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Der Lohnsteuerjahresausgleich lohnt sich vor allem dann, wenn aufgrund eines Zweitjobs ein Teil deines Einkommens nach Lohnsteuerklasse 6 versteuert wurde. Oder wenn die Werbungskosten, z.B. Fahrtkosten, Kosten für die doppelte Haushaltsführung oder für die Fortbildung, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen.
Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleich kannst du außerdem Sonderausgaben (z.B. bestimmte Versicherungen, Schulgeld, Spenden) und außergewöhnliche Belastungen (z.B. Aufwendungen für Heilbehandlungen und Medikamente) geltend machen.
Kirchensteuer
Bist du abhängig Beschäftigter wird die Kirchensteuer ebenfalls als Quellensteuer erhoben und vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Die Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der Einkommensteuer, außer in Bayern und Baden Württemberg. In diesen beiden Bundesländern ist der Kirchensteuersatz einen Prozentpunkt niedriger, beläuft sich also nur auf 8 Prozent.
Sinkt im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs die Einkommensteuerschuld, ermäßigt sich auch die Kirchensteuer und der Betroffene erhält eine Erstattung auf die unterjährig einbehaltene und abgeführte Steuer. Der Kirchensteuer sind in Deutschland nur die Mitglieder der beiden großen christlichen Kirchen, also Katholiken und Protestanten, unterworfen. Nach einem Kirchenaustritt erlischt die Kirchensteuerpflicht.
Aufsichtsratssteuer & Quellensteuer Rückerstattung
Wer sich als Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat in einem Gremium engagiert, das der Überwachung der Geschäftsführung einer juristischen Person oder einer Stiftung dient, erhält dafür oftmals eine Vergütung. Von dieser Vergütung muss die Körperschaft gemäß § 50a Abs.2 EStG 30 Prozent einbehalten und als Quellensteuer an das Finanzamt abführen.
Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen bleiben dabei unberücksichtigt. Sofern der Arbeitgeber die Reisekosten nur der tatsächlichen Höhe nach ersetzt und die Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand die gesetzlichen Pauschbeträge (gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5) nicht übersteigen.
Liegt der individuelle Steuersatz unter 30 Prozent, so kann der Betroffene eine Einkommen-Steuererklärung abgeben und erhält dann einen Teil der gezahlten Steuer zurückerstattet.
Abzugssteuer für ausländische Künstler und Sportler
§ 50a Abs.1 Nr. 1 sieht auch eine Abzugssteuer für im Ausland ansässige Künstler, Entertainer und Sportler vor. Erzielen diese durch eine Darbietung im Inland ein Honorar, ein Preisgeld oder eine andere Vergütung, so muss der Veranstalter 15 Prozent dieser Vergütung einbehalten und an das deutsche Finanzamt abführen. Dabei kann es sich beispielsweise um einen Auftritt, ein Interview oder eine Wettkampfteilnahme handeln. Wissenschaftliche Vorträge oder andere wissenschaftliche Veranstaltungen sind von dieser Regelung nicht betroffenen.
Bauabzugssteuer & Quellensteuerbefreiung
Um Steuerausfällen durch ausländische Schwarzarbeiter vorzubeugen, hat der deutsche Fiskus Anfang des neuen Jahrtausends die sogenannte Bauabzugssteuer eingeführt. Seither sind in Deutschland ansässige Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes (UStG) verpflichtet, vom Rechnungsbetrag (vor Umsatzsteuer) 15 Prozent einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Juristische Person des öffentlichen Rechts, die Bauleistungen in Anspruch nehmen, sind ebenso betroffen.
Bauleistungen sind gemäß § 48 Abs. 1 S. 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Immobilienvermieter, die sich als Unternehmer qualifizieren, aber nicht mehr als zwei Wohnungen vermieten, sind von dieser Verpflichtung freigestellt. Die Bauabzugssteuer entfällt außerdem, wenn bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten werden. Die Bagatellgrenzen betragen gemäß § 48 Abs. 2 15 000 Euro. Wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S 1 UStG ausführt sowie 5 000 Euro in allen übrigen Fällen.
Ansonsten kannst du die Abzugssteuer auf Bauleistungen nur vermeiden, wenn der Leistende, also das Bauunternehmen, dem Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 EStG vorlegt. Ausländische Bauunternehmer müssen für diesen Zweck einen inländischen Empfangsbevollmächtigten bestellen. Leistungsempfänger können die Echtheit der ihnen vorgelegten Freistellungsbescheinigung mittlerweile durch Nachfrage beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen. Dieses hat dafür ein elektronisches Auskunftsverfahren eingerichtet (§ 48b Abs. 6 EStG). Unterbleibt der Steuerabzug zu unrecht, haftet der Leistungsempfänger für die geschuldete Steuer.
Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer, früher Kapitalertragsteuer genannt, ist nach der Lohnsteuer die bekannteste und wichtigste Quellensteuer. Sie wird auf Zinsen, Dividendenausschüttungen und Kursgewinne bei Wertpapieren erhoben.
Anleger, die diese Geschäfte über eine deutsche Bank abwickeln, fallen in den Anwendungsbereich der §§ 43 ff EStG. Die jeweilige Bank ist demnach verpflichtet, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Steuersatz auf Kapitalbeträge beläuft sich auf 25 Prozent, hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent. Kirchenmitglieder entrichten zusätzlich Kirchensteuer.
Bei der Abgeltungssteuer ist der Name Programm. Das heißt, dass auch Personen mit einem höheren Individualsteuersatz stets nur 25 Prozent Steuer plus Soli entrichten. Damit ist die Steuerschuld auf Kapitalerträge abgegolten. Personen mit niedrigerem Steuersatz können im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Sie erhalten dann die zu viel gezahlte Steuer zurück.
Aufgrund der abgeltenden Wirkung müssen die Kapitalerträge nicht in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden. Alleine aufgrund der Kapitalerträge besteht für dich auch keine Pflicht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Manchmal ist das aber sinnvoll. Das gilt, neben der schon erwähnten Günstigerprüfung, insbesondere dann, wenn es ein Steuerpflichtiger versäumt hat, Freistellungsaufträge in Höhe des ihm zustehenden Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG zu stellen.
Der Sparer-Pauschbetrag beläuft sich auf 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Ehepaaren. Die Abgeltungssteuer wird nur für Kapitalerträge fällig, die diese Freibeträge übersteigen. Liegt der Bank ein Freistellungsantrag vor, berücksichtigt sie diesen bei der Abführung Abgeltungssteuer. In allen anderen Fällen wird diese Quellensteuer in voller Höhe fällig.
Den Freibetrag kannst du auf beliebig viele Kreditinstitute aufteilen, die Summe aller gestellten Freistellungsaufträge darf aber 801 bzw. 1.602 Euro nicht übersteigen.
Personen, deren Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, obwohl ihr Gesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, können eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. In diesem Fall behalten die Banken keine Abgeltungssteuer ein.
Steuer auf Kapitalerträge im Ausland
Um der Steuerflucht vorzubeugen, haben sich mittlerweile fast alle Industriestaaten auf die Einführung einer Steuer auf Kapitalerträge geeinigt. Die nachfolgende Übersicht berücksichtigt die die Steuersätze der Staaten, die bei deutschen Anlegern am beliebtesten sind:
- USA 15 Prozent
- Schweiz 35 Prozent
- Österreich 25 Prozent auf Zinsen, 27,5 Prozent auf Dividenden
- GB 20 Prozent auf Zinsen, 0 Prozent auf Dividenden
- Luxemburg 10 Prozent auf Zinsen, 0 Prozent auf Dividenden
- Irland 20 Prozent auf Zinsen, 0 Prozent auf Dividenden
Wer in Deutschland ansässig ist, muss seine Kapitalerträge in Deutschland versteuern. Auch wenn er im Ausland bereits einer entsprechenden Steuer unterworfen ist. In aller Regel werden die im Ausland entrichteten Steuern dann auf die inländische Steuerschuld angerechnet. Dazu muss der Steuerpflichtige aber eine Einkommensteuererklärung abgeben und eine Bescheinigung der ausländischen Bank bzw. des ausländischen Finanzamtes beibringen, aus der sich ergibt, wie viele Steuern er auf seine Kapitalerträge bereits abgeführt hat.
Quellensteuer auf Online-Werbung
Ein neues Steuerschreckgespenst geht um! Die amerikanischen Internet-Giganten machen in Europa hervorragende Geschäfte, zahlen hier aber keine oder so gut wie keine Steuern. Das ist nicht nur dem deutschen Fiskus schon lange eine Dorn im Auge. Allerdings konnte sich die Europäische Union bisher nicht auf geeignete Gegenmaßnahmen einigen, dafür sind die Interessen der einzelnen Mitgliedsstaaten einfach zu heterogen.
Was Brüssel nicht schafft, scheint den Bayern aber ein Leichtes zu sein. Findige Beamte des Finanzamtes München III verlangen seit Kurzem von Google Quellensteuer. Die treiben die eifrigen Steuerbüttel aber nicht selber ein, sondern nehmen die Werbekunden des Online-Riesen in die Pflicht.
Was hat es mit der Quellensteuer für Google-Werbung auf sich?
Für Unternehmen, die im Netz gefunden werden wollen, ist es nahezu unmöglich, auf Online-Werbung zu verzichten. Die erste Adresse ist hierfür die Suchmaschinenbetreiberin Google LLC mit Sitz im kalifornischen Mountain View im Herzen des Silicon Valley.
Die findigen Münchner Finanzbeamten sind letztes Jahr auf die Idee gekommen, das Schalten einer Werbeanzeige auf Google nicht mehr als die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu werten. Stattdessen sehen sie darin neuerdings eine vorübergehende Rechteüberlassung. Franz Hruschka, der Leiter der Abteilung Betriebsprüfung der Münchener Finanzämter, vertritt sogar den Standpunkt, Google würde seinen Werbekunden den Algorithmus hinter der Online-Anzeige für die Zeit der Werbeschaltung zur Verfügung stellen.
Der Perspektivwechsel hat dramatische Folgen, da so § 50a EStG einschlägig wird. Diese Normvorschrift wurde ursprünglich geschaffen, um ausländische Künstler, die in Deutschland auf Tournee gehen, besteuern zu können. Wie bei vielen Steuernormen wurde der Anwendungsbereich aber peu à peu ausgeweitet. Absatz 1 Nr. 3 erfasst nunmehr auch „Einkünfte, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren“
Unter diesen Passus subsumieren die bayerischen Finanzbeamten seit etwa einem halben Jahr auch die Online-Werbung bei Google.
Wie wird die Quellensteuer für Onlinewerbung erhoben und abgeführt?
Das Prozedere bei der Erhebung und Abführung von Umsatzsteuer auf Onlinewerbung ist das gleiche, das bei der Abführung von Quellensteuer auf künstlerische Darbietungen greift. Hierfür hat die Finanzverwaltung ein Merkblatt erlassen, in das auch betroffene Werbekunden einen Blick werfen sollten.
Steuerdestinatar und damit die Person, die die Steuerlast tragen soll, ist der Gläubiger der Vergütung, also die Rechteinhaberin Google. Der Schuldner der Vergütung für das überlassene Recht, also der Werbekunde, ist aber verpflichtet, die Steuer einzubehalten, beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und abzuführen.
Hat der Werbekunde die Quellensteuer nicht korrekt einbehalten oder abgeführt, kann das Bundeszentralamt für Steuern sie vom Schuldner der Vergütung mittels Haftungsbescheid anfordern. Google selbst haftet nachrangig und das Finanzamt kann Google in Anspruch nehmen, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht gesetzeskonform vorgenommen hat. Die Anzeigenkunden müssen Google also für den deutschen Fiskus zur Kasse bitten.
Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer ist dabei die geschuldete Vergütung, die Umsatzsteuer wird nicht mitberücksichtigt. Theoretisch würde das also bedeuten, dass künftig jeder Anzeigenkunde, der Werbeumsätze vor Mehrwertsteuer in Höhe von 1.000 Euro generiert 15 Prozent Quellensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in Höhe von 0,82 Prozent. Insgesamt also 15, 82 Prozent bzw. 158,20 Euro einbehält und an das deutsche Finanzamt abführt.
Ob Google diese eigenmächtige Rechnungskürzung einfach hinnimmt, wird sich zeigen. Besonders ärgerlich für die betroffenen Unternehmen ist jedoch, dass das Finanzamt die Quellensteuer bis zu sieben Jahre rückwirkend nachfordert. Weiter zurückliegende Steuerschulden sind verjährt.
Hier wird Google die Steuern ganz bestimmt nicht freiwillig erstatten und einen Riesenkonzern wie Google im Ausland zu verklagen dürften die Ressourcen vieler kleiner und mittelständischer Unternehmen schlicht nicht erlauben. Zumindest in der Übergangsphase wird die neue Quellensteuer statt Google in erster Linie deutsche Unternehmen belasten.
Hat die Finanzverwaltung mit ihrer Auffassung Recht?
Ob sich die Finanzverwaltung mit ihrer gewandelten Rechtsauffassung durchsetzen kann, ist jedoch nicht allzu wahrscheinlich. Viele Steuerexperten weisen darauf hin, dass die Annahmen der bayerischen Finanzbehörden die tatsächliche Vertragsgestaltung zwischen Google und seinen Werbekunden nicht korrekt abbilde
So wird den Kunden eben kein Know-how überlassen. Der Google-Algorithmus ist eines der am besten gehüteten Geschäftsgeheimnisse weltweit, das dem gemeinen Werbekunden grade nicht offenbart wird. Was ebenfalls hoffen lässt, ist, dass der Bundesfinanzhof (BFH) bereits über ähnliche Sachverhalte befunden hat.
Das höchste Steuergericht stellt bei der Abgrenzung zwischen einer Dienstleistung und einer Rechteüberlassung auf das aktive Tätigwerden des Anbieters ab. Dieses Kriterium muss Google im Verhältnis zwischen Google und Werbekunden aber bejahen, da der Kunde seine Anzeigen nicht ohne die Mitwirkung des Unternehmens schalten kann. Die Chancen, dass spätestens der BFH den Vorstoß aus Bayern kippt, stehen also gut.
Wie sollten sich betroffenen Unternehmen verhalten?
Hat dich das Finanzamt aufgefordert die Quellensteuer abzuführen bzw. nachzuzahlen, solltest du in jedem Fall Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ob das Bundeszentralamt für Steuern eine Aussetzung statt gibt, ist derzeit nicht absehbar.
Gegen eine Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kannst du Klage erheben. Das zuständige Gericht müsste dann bereits eine erste summarische Prüfung der offenen Rechtsfragen vornehmen. Danach wäre bereits absehbar, wie groß für die betroffenen Unternehmen die Wahrscheinlichkeit ist, in der Hauptsache zu obsiegen.
Unternehmen, die bilanzieren und in nennenswertem Umfang auf Google werben, sollten in jedem Fall Rücksprache mit ihrem Steuerberater oder ihrer Wirtschaftsprüferin halten und abklären, ob die Bildung entsprechender Rückstellungen geboten ist. Das gilt insbesondere für Firmen, die in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz ansässig sind. Dort wird das bayerische Modell nämlich bereits kopiert. Von den übrigen 13 Bundesländern sind zwölf bei dem Umgang mit der Quellensteuer auf Onlinewerbung bisher sehr zurückhaltend. Nur Hessen hat sich bereits klar positioniert und bietet sich als sicheren Hafen an.
Für Unternehmen mit großem Werbebudget kann es sich also durchaus lohnen, eine Tochtergesellschaft in Hessen zu gründen und die Durchführung der Marketingaktivitäten an diese Auszulagern.
Das ist selbst für kleinere Marktteilnehmer eine Alternative. Die Gründung einer UG kostet etwa 1.000 Euro, hinzu kommen nochmals etwa 30 bis 50 Euro pro Monat für eine Geschäftsadresse bzw. ein virtuelles Büro in Frankfurt oder Wiesbaden. Selbst wenn das monatliche Google-Werbebudget nur bei 2.000 bis 3.000 Euro liegt, hätte sich diese Investition schnell wieder amortisiert. So könntest du zumindest die Jahre bis zum ersten BFH-Urteil überbrücken.
Du solltest dann zwar vorsichtshalber ebenfalls Rücklagen bilden, Rückstellungen, die das Jahresergebnis belasten, wären aber nach der sehr deutlichen Positionierung der hessischen Finanzverwaltung erst einmal nicht angezeigt.