Vorsteuerabzugsberechtigt
Unternehmen, die Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt weiterleiten, sind vorsteuerabzugsberechtigt. Beim Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung zahlst du in aller Regel eine Mehrwertsteuer. In Deutschland beträgt der Regelsteuersatz 19 Prozent, es gibt aber auch Abweichungen.
Bist du Unternehmer und stellst deinen Kunden bzw. Geschäftspartnern eine Rechnung, weist du darin üblicherweise Mehrwertsteuer – auch Vorsteuer genannt – aus. Erhältst du als Unternehmer wiederum eine Rechnung, kannst du die darin ausgewiesene Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend machen – wenn du vorsteuerabzugsberechtigt bist.
Doch wer ist vorsteuerabzugsberechtigt? Wann ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen? Und wie funktioniert der Vorsteuerabzug?
Das Recht zum Vorsteuerabzug – Wer es hat und warum?
Was bedeutet es, vorsteuerabzugsberechtigt zu sein?
Im Umsatzsteuergesetz (UStG) § 15 und 15 a wird der Vorsteuerabzug als das Recht eines Unternehmers definiert, von seiner Umsatzsteuerschuld die an Vorunternehmer oder Eingangszollstellen bzw. Finanzämter entrichtete Umsatzsteuer – also die Vorsteuer – abzuziehen. Durch den Vorsteuerabzug können Waren und Leistungen im Unternehmensbereich von anderen Unternehmern frei von Umsatzsteuerbelastung erworben werden. Lediglich Verbraucher müssen die Umsatzsteuer entrichten.
Wenn du also als Privatperson handelst und privaten Zwecken nachgehst, bist du nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen musst du immer den vollen Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer zahlen.
Kaufst du jedoch Waren oder Dienstleistungen als Unternehmer, d.h. kommen sie deinem Unternehmen zugute oder werden sie bei dir wiederverkauft, kannst du vorsteuerabzugsberechtigt sein. Du zahlst dann zwar den Brutto-Rechnungsbetrag, kannst dir die enthaltene Umsatzsteuer aber im Nachhinein vom Finanzamt zurückerstatten lassen.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um vorsteuerabzugsberechtigt zu sein:
- Du bist Unternehmer.
- Du verfügst über eine Rechnung, die allen Anforderungen des § 14 ff. UStG genügt.
Welchen Sinn macht der Vorsteuerabzug?
Kaufst du Produkte oder Dienstleistungen, dann zahlst du mit der in der Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer eine Steuer auf die Wertsteigerung, welche das Produkt oder die Dienstleistung durch den Verkauf erfährt. Sind Waren oder Dienstleistungen aber nur „Mittel zum Zweck“ und gelten bei dir als durchlaufende Posten, dann findet keine Wertsteuerung im eigentlichen Sinn statt.
In solch einem Fall bist du deshalb vorsteuerabzugsberechtigt, wenn du als Unternehmer
- mit Produkten oder Dienstleistungen handelst,
- erworbene Produkte oder Dienstleistungen weiterverarbeitest,
- erworbene Produkte oder Dienstleistungen aufwertest.
Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer und Vorsteuer – Auf die Sichtweise kommt es an
Wenn ein Unternehmer Waren liefert oder Leistungen erbringt, muss er seinem Umsatz einen Steuersatz von 7 % oder 19 % zufügen. In der Land- und Forstwirtschaft kann der Steuersatz weiter variieren. Die Umsatzsteuer geht direkt an das Finanzamt.
Hinweis: Die Umsatzsteuer (USt) ist jene Steuer, die von Unternehmen auf den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen auf Ausgangsrechnungen, d.h. ausgehenden Rechnungen, erhoben wird.
Die Begriffe „Umsatzsteuer“, und „Mehrwertsteuer“ werden häufig synonym verwendet. Der steuerrechtlich korrekte Begriff ist jedoch die Umsatzsteuer. Die Bezeichnung „Mehrwertsteuer“ rührt von der Form der Besteuerung. Denn: Die Umsatzsteuer wird nach dem Mehrwertprinzip ermittelt.
Steuerrechtlich gilt in Deutschland seit 1968 das Mehrwertprinzip, demzufolge Einnahmen und Ausgaben verrechnet werden müssen. Nach dem Mehrwertprinzip zahlt jedes Unternehmen nur Umsatzsteuer auf den Mehrwert, welchen es mittels des Verkaufs eines Produkts oder einer Dienstleistung erzeugt.
Auch die Vorsteuer ist eine Mehrwertsteuer, und zwar jene, die einem Unternehmen beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen auf Eingangsrechnungen, d.h. auf eingehenden Rechnungen, von anderen Unternehmen gestellt wird.
Hinweis: Die Vorsteuer ist aus Sicht des Unternehmens jene Mehrwertsteuer, die ihm auf Eingangsrechnungen gestellt wird. Die Umsatzsteuer erhebt der Unternehmer selbst auf seinen Ausgangsrechnungen.
Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist
Zum Vorsteuerabzug berechtigt sind Unternehmen, die selbst Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen.
Wenn du als Unternehmer oder Freiberufler mit Kleinunternehmer-Status agierst, bist du nicht vorsteuerabzugsberechtigt, da du selbst keine Umsatzsteuer in deinen Rechnungen erhebst.
Auch Privatpersonen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Sie tragen als Verbraucher die Steuerlast. Wenn du zwar Unternehmer bist, einen Einkauf jedoch aus privaten Zwecken tätigst, darfst du die entfallene Vorsteuer deshalb nicht abziehen.
Unabhängig davon gibt es diverse steuerfreie Umsätze, die einen Vorsteuerabzug ebenso ausschließen. Das sind etwa:
- Schul- und Bildungsdienste (§ 4 Nr. 21 und 22 UStG)
- bestimmte Finanzdienstleistungen (§ 4 Nr. 8 UStG)
- Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG)
- Vermittlung und Betreuung von Versicherungsverträgen (§ 4 Nr. 10 UStG)
- Heilbehandlungen durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten und ähnliche Berufsgruppen (§ 4 Nr. 14 UStG)
Hinweis: Gemäß § 9 UStG kann bei einigen dieser Umsätze auf die Steuerbefreiung verzichtet und somit der Vorsteuerabzug genutzt werden.
Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuervoranmeldung
Informationen zur Umsatzsteuervoranmeldung
Als umsatzsteuerpflichtiger und damit auch vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer bist du zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Diese hat monatlich oder quartalsweise zu erfolgen.
Durch die Umsatzsteuervoranmeldung erhält der Staat die ihm aus dem Umsatzsteuergesetz zustehenden Steuereinnahmen nicht erst nach einem ganzen Jahr, sondern über das Jahr verteilt. Das Risiko, dass ein Unternehmer seine Steuerschuld nicht begleichen kann, ist damit verringert.
Hinweis: Der Vorteil des Vorsteuerabzugs für dich als Unternehmer liegt in der gleichmäßigen Verteilung der Steuerlast über das Jahr hinweg.
In der Umsatzsteuervoranmeldung übermittelst du nicht nur die Höhe der von dir eingenommenen Umsatzsteuer an das Finanzamt, sondern auch die Höhe der von dir an Dritte gezahlten Umsatzsteuer. Abzuführen ist dann die Differenz aus den Beträgen.
Hinweis: Waren die Umsätze nur gering und wurden größere Anschaffungen gemacht, kann es vorkommen, dass das Finanzamt Beträge direkt rückerstattet.
Beispiel zum Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuervoranmeldung
Ein selbstständiger Webdesigner hat im vierten Quartal des Jahres einen Netto-Umsatz von 25.000 Euro erwirtschaftet. Darauf muss er 19 Prozent Umsatzsteuer berechnen, d.h. 4.750 Euro, die die Kunden des Webdesigners zusätzlich gezahlt haben.
Im Laufe des Quartals hatte der Designer auch Ausgaben. Er musste sich ein neues Notebook kaufen, bezog Fachlektüre und hatte Telekommunikations- und Bürokosten. Insgesamt summieren sich seine Ausgaben auf 7.320 Euro. Darin enthalten sind aber 1152 Euro Umsatzsteuer, die er bereits bezahlt hat.
Im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet das Finanzamt die eingenommene und die gezahlte Umsatzsteuer: 4.750 Euro – 1.152 Euro = 3.598 Euro. Der selbstständige Webdesigner führt final nach Vorsteuerabzug 3.598 Euro an das Finanzamt ab.
Wann lohnt es sich, den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen und auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten?
Ziel der Kleinunternehmerregelung ist nicht nur die Befreiung von der Umsatzsteuer, sondern auch die bürokratische Entlastung der Kleinunternehmer. In Bezug auf Steuerangelegenheiten lässt sich nicht pauschal sagen, ob der Kleinunternehmer-Status empfehlenswert ist oder nicht.
Es kommt etwa auf die Höhe deiner geschäftlichen Ausgaben oder die Art deiner Kunden an, ob du mit oder ohne Kleinunternehmerregelung steuerlich besser abschneidest. Folgende Aspekte können dir bei der Entscheidung helfen, wie sinnvoll die Regelbesteuerung inklusive Berechtigung zum Vorsteuerabzug für dich ist:
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung lohnt sich, wenn… | Den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen solltest du, wenn… |
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Das solltest du bei der Gründung hinsichtlich Vorsteuerabzugsberechtigung beachten
Die Möglichkeiten, sich selbstständig zu machen, sind in Deutschland vielfältig. Mit bspw. GmbH, GbR, UG oder AG sollte für jeden Gründer der passende Rahmen gegeben sein.
Wer bereits in der Vorbereitung der Gründung – also vor der eigentlichen Existenz des Unternehmens – Investitionen tätig, etwa im Rahmen einer Unternehmensberatung oder Fachanwaltsgesprächen, der kann die dort entrichtete Umsatzsteuer unter Umständen später beim Vorsteuerabzug einbringen.
Achte auf die folgenden Voraussetzungen, damit der Vorsteuerabzug gültig ist:
- In der Rechnung des Leistungserbringers musst du als Leistungsempfänger und Gründer direkt benannt werden.
- Du musst als Leistungsempfänger alle Voraussetzungen eines Unternehmens erfüllen.
- Die bezogenen Leistungen müssen sich deinem Unternehmen zuordnen lassen.