Handelsregister Eintrag
Das deutsche Handelsregister (HRG) verzeichnet öffentlich und elektronisch, welche Kaufleute und Handelsgesellschaften im jeweiligen Bezirk eines regional zuständigen Registergerichts angemeldet sind.
Dabei sind durch das Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG) und das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) eintragungspflichtige Tatsachen und Rechtsvorgänge beschrieben, die ins HRG eingetragen werden müssen.
Registergerichte sind fast immer die Amtsgerichte, die am Sitz des zuständigen Landesgerichts niedergelassen sind. Eintragungen in das Register werden durch Rechtspfleger oder Richter vorgenommen. Die Kosten für den Eintrag sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) vorgegeben. Kommt ein Verantwortlicher seiner Eintragungspflicht nicht nach, wird die Eintragung per Zwangsgeld von bis zu 5.000 Euro erzwungen und kann im Bedarfsfall dann auch amtswegig erfolgen. Fehlerhafte Einträge werden bei Notwendigkeit amtshalber gelöscht.
Zweck des Handelsregister Eintrags
Das HRG ist für die Öffentlichkeit bestimmt. Nach § 9 des HGB kann jedermann Einsicht in die dort hinterlegten Daten zu den dort hinterlegten Informationen der registrierten Kaufleute nehmen.
Zugang zu Informationen aus dem HRG
Die aktuellen Daten zu Firmenname, Geschäftsanschrift, Sitz, Registergericht und Registernummer, die auf den Echtzeitbestand des zentralen HRG beruhen, können kostenfrei bei einer Onlinerecherche eingesehen werden.
Der Abruf der Daten mittels eines Abdrucks ist kostenpflichtig und in drei Varianten möglich:
aktueller Abdruck mit Überblick über die zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Eintragungen
chronologischer Abdruck aller Daten seit der Umstellung auf die elektronisierte Registerführung, erfasst mit Gültigkeit zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Digitalisierung
historischer Abdruck aller Daten bis zur Umstellung auf die digitale Registerführung in Form eines Scans des alten Registerblattes
Im Registerordner des Handelsregisters sind in einem digitalen Sonderband zusätzliche Akten hinterlegt, die dem zuständigen Registergericht zugingen. Dazu können beispielsweise die Gesellschafterliste einer GmbH, Satzungen der Kapitalgesellschaften, Listen der Aufsichtsratsmitglieder oder Unternehmensverträge gehören.
Das Registergericht bestätigt im Bedarfsfall bei Behördenanfragen eine bestehende Eintragung durch einen Positivattest.Ist ein Ausdruck unzureichend für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde, nehmen Amts- oder Landgerichte bzw. das Bundesverwaltungsamt eine Beglaubigung vor.
Entstehung des Handelsregisters
Erstmals angelegt wurde ein Register durch die Kaufmannschaft in Berlin im Jahr 1820 in Berlin. Ab 1861 wurde das Führen der Handelsregister den jeweiligen Amts- und Handelsgerichten übertragen.
Seit 2007 ist das Register vollständig digitalisiert. Auskünfte und Eintragungen werden seither nur noch elektronisch vorgenommen. Auch unterbleibt seither eine Veröffentlichung von Handelsregistereinträgen in den lokalen Tageszeitungen.
Dokumente, die älter als zehn Jahre sind, können nicht mehr elektronisch abgerufen werden, da diese den zuständigen Registergerichten nicht mehr in digitaler Form verfügbar gemacht wurden.Gleichzeitig mit der Digitalisierung des Datenbestands wurde im Jahr 2007 das zentrale HRG aus dem Bundesanzeiger ausgegliedert. Bilanzen oder Jahresabschlüsse sind seit 2005 nicht mehr Teil des offenlegungspflichtigen Eintrags im HRG. Auskünfte hierzu liegen nur über das Unternehmensregister des Bundesanzeigers vor.
Struktur und Inhalt des HRG
Das HRG umfasst zwei Abteilungen, die abgekürzt als HRA und HRB bezeichnet werden.
In Abteilung A werden Einzelunternehmen (Kaufleute), Personengesellschaften der Rechtsformen OHG und KG sowie rechtsfähige wirtschaftliche Vereine verzeichnet.
In Abteilung B werden Kapitalgesellschaften der Rechtsformen GmbH, UG und AG registriert.
Im Eintrag hinterlegte Daten umfassen in Abteilung A:
- Firma
- Sitz, Rechtsform, Geschäftsanschrift, Inhaber
- Niederlassungen und deren Anschrift, Errichtung oder Schließung von Zweigniederlassungen
- Bestellung oder Abbestellung von Prokuristen, Vertretungsberechtigungen, Zugang oder Abgang von
- Gesellschaftern, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Höhe der Kommanditeinlage
- Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Wechsel des Inhabers, Erlöschen der Firma
Für Abteilung B zusätzlich zwingend:
- Gegenstand der Unternehmens
- Mitglieder
- Höhe des Grundkapitals einer AG bzw. des Stammkapitals einer GmbH
- Eintragungen von Sachverhalten, die schon vor ihrer Eintragung rechtswirksam bestanden und durch den Eintrag ihre Rechtswirksamkeit nur bestätigen, werden deklaratorisch genannt.
Eintragungen, die erst mit der Eintragung rechtswirksam werden, werden als konstitutiv bezeichnet. Beispielsweise kann ein Unternehmensvertrag, der den rechtlichen Status einer Gesellschaft ändert, konstitutive Wirkung haben. Da auf alle Handelsgesellschaften das Kaufmannsrecht anzuwenden ist, wird jeder Gesellschafter einer GmbH und Aktiengesellschaft mit der Eintragung im HRG konstitutiv zum Formkaufmann.
Tatsachen im Registerrecht
Das Registerrecht differenziert eintragungspflichtige, eintragungsfähige und nicht eintragungsfähige Tatsachen.
Eintragungspflichtig sind die Tatsachen oder Rechtsverhältnisse, die HGB, AktG und GmbHG als „ist anzumelden“ beschreiben.
Zu den eintragungspflichtigen Tatsachen nach HGB zählen:
- Firma, Ort und inländische Geschäftsanschrift der Handelsniederlassung §29
- Änderungen an den Firmendaten aus §29 oder das Erlöschen der Firma §31
- Änderung juristischer Person §34
- Erteilung oder Erlöschen der Prokura §53
- Anmeldung einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) §106
- Fortführung einer OHG durch ihre Gesellschafter §144
- Anmeldung von Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht §148
- Die Auflösung der OHG oder das Ausscheiden eines Gesellschafters §143
- Anmeldung einer Kommanditgesellschaft (KG) §162
- Auflösung § 143
Zu den eintragungspflichtigen Tatsachen nach GmbHG zählen:
- Anmeldung einer GmbH §7
- Benennung der/des Geschäftsführer/s §39
- Benennung der Gesellschafter §40
- Änderungen der Satzung §54
- Erhöhung des Stammkapitals §57
- Benennung von Liquidatoren §67
- Auflösung der GmbH §65
Zu den eintragungspflichtigen Tatsachen nach AktG zählen:
- die Anmeldung der AG §36
- die Verlegung des Sitzes der AG §43
- Veränderungen im Vorstand der AG §81
- Änderungen an der Satzung der AG §181
- Benennung von Abwicklern einer AG §266
- Wirksamwerden eines Unternehmensvertrags §292 ff.
- Auflösung der AG §263
Eintragungsfähige Tatsachen sind solche, die nicht zwingend einzutragen sind, aber bei denen ein hohes Interesse für den Rechtsverkehr besteht. Eine eintragungsfähige Tatsache kann beispielsweise ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB oder § 28 Abs. 2 HGB sein.
Erfolgt die Gründung eines Unternehmens in der Rechtsform der
- OHG (Offene Handelsgesellschaft)
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
- AG (Aktiengesellschaft),
ist ein Handelsregistereintrag notwendig, damit eine Gründung tatsächlich rechtswirksam wird.
Auch alle Unternehmer, die einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, müssen sich registrieren lassen. Nur ein Gewerbe, das keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb voraussetzt, bedarf keines Eintrags.Bei der Einschätzung, ob es sich beim jeweiligen Unternehmen um einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb handelt, sind die wirtschaftlichen Rahmendaten wie Jahresumsatz, Anzahl des Personals, Umfang der Gewerbetätigkeit, Bestehen einer Buchführung oder überregionale Handelstätigkeiten wichtige Kriterien. Wer als Einzelunternehmer für die jeweilige Branche übliche Jahresumsätze erzielt, ist gemeinhin verpflichtet, eine Handelsregistereintragung vorzunehmen. Da das Gesetz aber eine Auslegung der Eintragungspflicht zulässt, kann nur ein Richter abschließend entscheiden, ob ein Eintrag ins HRG verpflichtend ist.
Um Prokuristen bestellen oder eine Zweigniederlassung gründen zu können, ist ein Eintrag im HRG Voraussetzung. Freiberufler oder Freiberufler in einem Zusammenschluss der Rechtsform PartG oder GbR sowie Kleingewerbetreibende brauchen keinen Eintrag ins HRG.
Prinzipiell ist aber auch Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern eine Eintragung ins Handelsregister möglich.
Mit dem Eintrag ins HRG und der Registrierung als eingetragener Kaufmann (e.K.) oder dem Wechsel von der GbR in eine OHG durch die Handelsregistereintragung kann ein Zugewinn an Vertrauen bei möglichen Geschäftspartnern einhergehen. Diese haben Gewissheit, dass ihr Geschäftspartner nach den kaufmännischen Regeln und Gebräuchen des HGB (Handelsgesetzbuches) verfährt.
Aus dem Handelsregistereintrag entstehende Rechte und Pflichten
Wer sich ins HRG eintragen lässt, genießt damit die Rechte eines Kaufmanns, muss aber auch dessen Pflichten erfüllen. Die Geschäftsgrundlage ist mit der erfolgten Eintragung dann nicht mehr das Bürgerliche Gesetzbuch, sondern das Handelsgesetzbuch. Ein Eintrag im HRG verpflichtet damit zur jährlichen Bilanzierung, Inventur und doppelter Buchführung.
Eine im Geschäftsverkehr geschätzte höhere Verlässlichkeit wird auch durch die vom HRG gewährleistete Publizität begründet. Durch die sogenannte positive Publizität ist gewährleistet, dass sich ein Kaufmann im Rechtsverkehr nach Ablauf von 15 Tagen ab der Bekanntmachung einer Tatsache im HRG auf diese berufen kann. Durch die implizit folgende negative Publizität haben auch Sachverhalte rechtliche Wirkung, die nicht im HRG eingetragen wurden. Von einer eintragungspflichtigen Tatsache, die nicht im Register verzeichnet ist, darf ein Dritter als nicht bestehend ausgehen, ist diese ihm tatsächlich unbekannt.
Außerdem wird durch die Eintragung ins HRG die Firmierung unter einem frei wählbaren Namen möglich, der nur wenigen Einschränkungen unterliegt. Es darf keine Firmierung gewählt werden, bei der aufgrund von hoher Ähnlichkeit Verwechslungen mit einem anderen Unternehmen möglich wären. Das bedeutet zugleich, dass ein einmal registrierter Fantasiename nach dem Eintrag als Firma im HRG vor Nachahmung geschützt ist.
Ohne Eintrag im HRG darf der Firmenname nur der Name des Unternehmers und eine Beschreibung seiner Tätigkeit sein.
Eine Löschung aus dem HRG ist nur möglich, wenn das Geschäft aufgegeben wird oder nur noch als Kleinbetrieb geführt wird.
Bei Unklarheiten bezüglich der Notwendigkeit oder zu Details eines Eintrags im HRG, wie der korrekten Firmierung oder der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands, berät die regional zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK). Sie kontrolliert im Auftrag des zuständigen Registergerichts die Richtigkeit der gemachten Angaben.
Während der Beantragungsphase wird der Unternehmensbezeichnung vorübergehend „in Gründung“ hinzugesetzt. Eingetragene Kaufleute sind berechtigt, den Zusatz „e.K.“ oder „e.Kfm“ beziehungsweise „e.Kfr.“ dem Firmennamen anzufügen.