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AfA-Tabelle

Jeder Unternehmer wird früher oder später mit dem Begriff AfA konfrontiert. Immerhin handelt es sich um das wohl wichtigste Instrument einer jeden Firma. Entscheidend hierfür ist der §7 EStG, welcher dazu berechtigt, Wirtschaftsgüter abschreiben zu können. Dienlich ist hierfür die Abschreibungstabelle, die sogenannte AfA-Tabelle. Wichtig ist es, die entscheidenden Wirtschaftsgüter zu kennen, welche für Freelancer oder kleine und mittelständische Unternehmen eine Rolle spielen. Auch solltest du wissen, wie solche Abschreibungen überhaupt funktionieren und wie das Steuerrecht diese handhabt. Für die jeweiligen Finanzen am Ende eines Geschäftsjahres, sollte ein jeder Unternehmer über all diese Dinge Bescheid wissen.

Definition: Was bedeutet AfA?

AfA steht übersetzt für „Absetzung für Abnutzung“. Gemeint ist dabei die Abnutzung von Gebrauchs- oder Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines Betriebes benötigt werden. Dabei wird in der Regel geschätzt, wie lange man ein solches Gut nutzen wird. Je nachdem werden die Anschaffungskosten verteilt. Der Betrag für die Anschaffung kann also nicht in seiner vollen Höhe vom Gewinn abgezogen werden. Er wird jeweils anteilig als Betriebsausgabe verbucht.

AfA-Tabelle

Nun kommt es nicht darauf an, wie lange du beispielsweise einen Computer tatsächlich nutzt. Vielmehr musst du dich an der AfA-Tabelle orientieren, welche die Nutzungsdauer für sämtliche Wirtschaftsgüter festlegt. Nachfolgend nennen wir einige Beispiele, welche einen gewissen Wert besitzen und schließlich über einen Zeitraum X abgeschrieben werden können.

Beispiel: Abschreibung für einen Laptop

Wenn du für dein Büro einen neuen Laptop für einen Betrag von 1.800 Euro kaufst, kannst du diesen in deiner Steuererklärung über einen Zeitraum von 3 Jahren (laut AfA-Tabelle) abschreiben. Die jährliche Abschreibung beträgt jedoch nur 600 Euro. Wir sprechen an dieser Stelle vom so genannten Abschreibewert. Wichtig zu wissen ist, dass für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahres-AfA anzusetzen ist. Wenn du deinen Laptop also am 05.07. eines Jahres kaufst, darfst du lediglich 6/12 des Abschreibewertes von 600 Euro im laufenden Jahr abschreiben. Wenn du den Laptop also im Juli eines Jahres gekauft hast und er 1.800 Euro gekostet hat, so darfst du nur 300 Euro in Form der Betriebsausgabe absetzen. Im darauffolgenden Jahr dürfen die vollen 600 Euro gelten, im dritten Jahr der Rest des Gesamtbetrages.

Beispiel: Abschreibung für einen PKW

Die Anschaffung eines Firmenwagens am 14.03.2019 kostete 25.000 Euro. Laut AfA-Tabelle darfst du einen PKW über einen Zeitraum von 6 Jahren abschreiben:

Rechnung: 25.000 Euro / 6 = 4.166 Euro pro Jahr mögliche Abschreibesumme

Gekauft wurde der Wagen im März eines laufenden Geschäftsjahres, sodass die erste Abschreibung zu 10/12 erfolgen darf, den März eingeschlossen.

Rechnung: 4.166 Euro / 12 = 347 Euro x 10 = 3.470 Euro

Die Abschreibung am Ende des Jahres 2019 beträgt für den Wagen 3.470 Euro. In den darauffolgenden Geschäftsjahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024, kannst du die vollen 4.166 Euro vom Gewinn abziehen. Im Jahr 2025 schreibst du dann den Restbetrag von 700 Euro ab.

Wer wissen möchte, welche Güter über welchen Zeitraum abzuschreiben sind, der muss sich die Abschreibungstabelle heranziehen. Laut dieser werden etwa Golfplätze über 20 Jahre abgeschrieben, Laptops über 3 Jahre, Registrierkassen über 6 Jahre und Handys über 5 Jahre. Die jeweiligen Werte findest du beim zuständigen Bundesamt der Finanzen. Dort gibt es eine amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter: AfA-Tabelle AV. Je nach Branche werden dort unterschiedliche Tabellen zur Verfügung gestellt. Die gängigsten Werte lassen sich jedoch leicht einprägen. Wird es spezifischer, so lässt sich der Abschreibezeitraum leicht in der jeweils zuständigen Tabelle nachschlagen.

Kleine AfA-Tabelle für Selbstständige & KMU

WirtschaftsgutBetriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Büromöbel13 Jahre
Drucker, Scanner, Laptops und PCs3 Jahre
Handy5 Jahre
Kameras7 Jahre
Allgemeine Kommunikationsmittel8 Jahre
Registrierkassen und PKW6 Jahre
Bürocontainer10 Jahre

Nutzung der AfA-Tabelle

Bei der Ermittlung von Abschreibungen wird unter anderem auch die voraussichtliche Nutzungsdauer einbezogen. Der Grund: Unternehmen fällt es oft schwer, objektive und fachkundige Schätzungen abzugeben, die dann verlässlich verarbeitet werden. Aus diesem Grund gibt es die AfA-Tabellen. Bei branchenspezifischen Anlagegütern hilft die AfA Branchentabelle. Erste Anlaufstelle ist auch hier das Bundesministerium der Finanzen, wobei sämtliche Tabellen inzwischen online aufrufbar sind. Alle Abschreibungen sind also einheitlich.

Wie funktioniert eine Abschreibung?

Zu aller erst gilt es zu prüfen, ob es sich bei der Anschaffung um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt. Direkt abgeschrieben werden können Beträge von 150 bis maximal 410 Euro. Hier wäre auch eine normale Abschreibung nach AfA-Tabelle oder eine Pool Abschreibung möglich. Handelt es sich um eine Anschaffung unter 150 Euro, so gelten diese Abschreibungen als normale und sofortige Betriebsausgabe. Wirtschaftsgüter, welche über 400 Euro und bis zu 1.000 Euro gekostet haben, werden meist als Sammelabschreibung, oder in der Abschreibung nach AfA-Tabelle angegeben:

  • 0 – 150 Euro = sofortige Betriebsausgabe
  • 150,01 Euro – 410 Euro = sofortige Abschreibung, Sammelabschreibung oder Abschreibung nach AfA
  • 150,01 Euro – 1.000 Euro = Sammelabschreibung oder AfA Abschreibung

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

Sämtliche Gegenstände, welche sich bewegen, abnutzen und selbständig nutzen lassen, sind dieser Kategorie zugeordnet. So beispielsweise zählt zwar ein Laptop dazu, nicht aber benötigte Ersatzteile, da diese sich nicht selbstständig nutzen lassen. Auch nicht-bewegliche Güter, beispielsweise Räume oder Gebäude, zählen nicht dazu. Ebenso immaterielle Wirtschaftsgüter, wie etwa Lizenzen, sind keine geringwertigen Wirtschaftsgüter. Doch keine Sorge, wenn du hier mal einen Fehler machst, musst du dir nicht direkt Sorgen machen. Das Finanzamt kennt die Regelungen und gibt seine Begründung ab, weswegen es eine Abschreibung nicht als solche anerkennt.

Sofortige Betriebsausgabe

Die sofortige Betriebsausgabe war in seiner Anschaffung nicht teurer als 150,01 Euro. Die Kosten kannst du direkt und sofort als Betriebsausgabe verbuchen. So beispielsweise, wenn du für ein Kosmetikstudio ein Päckchen Wattestäbchen für 5,- Euro gekauft hast.

Sofortige Abschreibungen

Bei sofortigen Abschreibungen wird es etwas komplexer. Sie kommen dann zum Tragen, wenn die Ausgabe teurer als 150,01 Euro war und nicht mehr als 410 Euro gekostet hat. Die Anschaffungskosten musst du hier auf einem GWG Sammelposten buchen. In einem GWG Verzeichnis wird dann jeweils der Tag der Anschaffung eingetragen, sowie die Einlage in das Betriebsvermögen und der Betrag. Voraussetzung für die sofortige Abschreibung ist, dass es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, welches selbstständig nutzbar ist. Beispielsweise sind Drucker ohne einen Anschluss praktisch wertlos, sodass du diese zusammen mit einem jeweilig anderen Gerät abschreiben musst. Handelt es sich jedoch um ein Kombinations- oder Multifunktionsgerät, so kann das Produkt auch ohne Drucker funktionieren (Faxen/Kopieren).

Nettowerte zwischen 150 und 410 Euro (Änderung der Grenzwerte beachten) werden als Vermögensbestandteile im GWG Verzeichnis auftauchen. Vorschriften zur Form gibt es keine, daher genügt es, die zwei wichtigsten Informationen aufzunehmen.

  • Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Einlagewerte
  • Datum Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen

Wenn du mit einer Buchhaltungssoftware arbeitest und GWG Einkäufe auf ein Sachkonto buchst, benötigst du kein zusätzliches GWG Verzeichnis oder eine separate Liste.

Wichtig: Bei den GWG Grenzwerten handelt es sich immer um Netto-Beträge. Die Vorsteuer, bzw. enthaltene Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), bleibt bei den Abschreibungen außen vor. Bei einem Einkauf wird also als Unternehmer lediglich der Nettobetrag betrachtet und gewertet. Auch Kleinunternehmer und andere von der Vorsteuer befreite Unternehmen, orientieren sich an der Netto-Perspektive, wenn es um die Einordnung der Abschreibung geht. Im Anschluss darfst du aber den Bruttobetrag geltend machen.

Sammelabschreibung (Pool-Abschreibung)

Bei der Sammelabschreibung spielt die betriebsübliche Nutzungsdauer keine Rolle. Sammelabschreibungen können bis zu einem Betrag von 1.000 Euro getätigt werden. Dann wird der Betrag über 5 Jahre hinweg abgeschrieben, jeweils zu einem Fünftel der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Voraussetzungen für diese Sammelabschreibung betreffen den maximalen Nettowert von 1.000 Euro und die selbstständige Nutzbarkeit des Gutes. Wer sich für diese Form der Abschreibung entscheidet, der muss auf einen Nettowert von über 1.000 Euro kommen. Wichtig ist, dass du monatsgenau abschreibst. Hierfür kannst du die Anlage AVEÜR nutzen, welche Teil des amtlichen Formulars der EÜR ist. Folgende Angaben werden dort jeweils erfasst:

  • Zugänge im Jahr der Sammelpostenbildung
  • Ursprüngliche Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. Einlagewerte (erst in den jeweiligen Folgejahren benötigt)
  • Der Buchwert oder Restwert zu Beginn des EÜR Zeitraums (erst in den Folgejahren wichtig)
  • Auflösungsbetrag (jedes Jahr)
  • Der Buchwert oder Restwert am Ende des EÜR Zeitraums (nur für die ersten vier Jahre entscheidend)

AfA-Tabelle: Lineare AfA Abschreibung

Anschaffungen über einem Betrag von 1.000 Euro werden nach der AfA-Tabelle abgeschrieben. Hierbei wird kontinuierlich ein fester Betrag über einen festgelegten Zeitraum abgeschrieben. Siehe Beispiel oben.

Anhebung der Schwelle bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) vom 01. Januar 2018

Wer sich bis hierhin bereits Notizen gemacht hatte, der muss nun den Korrekturstift zücken, was die Zahlen betrifft. Im Januar 2018 trat nämlich eine Gesetzesänderung in Kraft, welches die Schwellen der GWG angehoben hatte:

  • Sofortabschreibungen können nun bis zu einem Betrag von 800 Euro erfolgen, nicht wie gewohnt bis nur 410 Euro. Betroffen sind angeschaffte Wirtschaftsgüter ab dem 01. Januar 2018.
  • Wirtschaftsgüter dürfen nun bis zu einem Betrag von 250 Euro voll abgeschrieben werden, nicht wie sonst bis nur 150 Euro.

Die Anhebung der Geringwertigkeitsgrenze erleichtert die Bürokratie enorm. Für GWG entfällt es also zukünftig, sich um die Ermittlung von Nutzungsdauern zu sorgen und sich mit kostenintensiven Auseinandersetzungen zu befassen. Gleichzeitig stärkt diese Anhebung auch die Liquidität und die Innenfinanzierung der jeweiligen Betriebe.

AfA Gebäude & AfA Immobilien

Gebäude stellen abnutzbare Wirtschaftsgüter dar und dürfen über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Als Grundlage werden hier die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes verwendet. Der Grundstückswert gehört allerdings nicht in die Berechnung. Kann der Grundstückswert nicht ausgemacht werden, so wird der Kaufpreis aufgeteilt. Ermittelt wird dann sowohl der Bodenrichtwert des jeweiligen Ortes und der Verkehrswert des Gebäudes. Für Gebäude im Betriebsvermögen gelten folgende Abschreibungsvorschriften gemäß §7 Abs. 4 bis 5a EStG.

  • Dient das Gebäude nicht zu Wohnzwecken und wurde der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt, so gilt die 3-prozentige lineare AfA. Die fiktive Nutzungsdauer wird auf 33 Jahre geschätzt.
  • Gebäude, welche vor dem 1. Januar 1925 errichtet und fertiggestellt wurden, unterliegen der 2,5-prozentigen linearen AfA. Die fiktive Nutzungsdauer beläuft sich auf 40 Jahre.
  • Eine 2-prozentige lineare AfA gilt bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wurden, die fiktive Nutzungsdauer beträgt 50 Jahre.

Es ist allerdings auch möglich, die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes zu verwenden. Hierfür muss jedoch ersichtlich sein, dass diese auch wirklich vorliegt und plausibel erscheint. Unter bestimmten Umständen kommt auch die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen, die so genannte degressive Abschreibung, zum Einsatz. Sie gilt für Anschaffungszeiträume bis zum Jahr 2005. Beispielsweise durften angeschaffte Gebäude vor 1994 über 25 Jahre in fallenden Jahresbeträgen abgeschrieben werden, wenn das Gebäude zum Betriebsvermögen zählte. Die ersten vier Jahre wurde dann auf 10% abgeschrieben, weitere 3 Jahre auf 5% und binnen der letzten 18 Jahre auf 2,5%.  So konnte das betrieblich genutzte Gebäude schon nach den ersten 6 Jahren zur Hälfte abgeschrieben werden.

Änderung seit 2006

Diese Art der Gebäudeabschreibung gilt jedoch seit dem Jahr 2006 nicht mehr, bzw. für ab diesem Zeitraum angeschaffte Gebäude. Die zuvor begonnenen degressiven Abschreibungen dürfen natürlich trotzdem weitergeführt werden, jedoch ist ein Wechsel zur linearen AfA nicht möglich. Zu beachten sind nun noch die außergewöhnlichen Abschreibungen, welche Gebäude betreffen können. Genannt werden sie „Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung“, kurz AfaA (AVEÜR, Spalten „AfA/Auflösungsbetrag bzw. Abgänge). Sie kommen beispielsweise bei anfallenden Abrisskosten, Baumängeln oder langen Leerständen und Brandschäden zum Tragen. Neben diesen Sonderfällen gibt es außerdem noch die Teilwertabschreibungen auf Gebäude, teilweise sind sie sogar auf die Anschaffungskosten übertragbar.

Bei Gebäuden, die sich im Privatvermögen wiederfinden, gilt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Der lineare Abschreibungssatz beträgt daher auch nur 2%. Wenn das Gebäude vor dem 1 Januar 1925 fertiggestellt wurde, so gilt eine Nutzungsdauer von 40 Jahren und der Abschreibungssatz beträgt noch 2,5%. Wird ein Gebäude auch privat zu Wohnzwecken genutzt, so kann man die Kosten hierfür nicht steuerlich geltend machen.

Fazit AfA-Tabelle

Zugegeben, das Prinzip der Abschreibungen ist etwas kompliziert, wenn man sich näher damit befasst. Im Grunde jedoch immer eine Möglichkeit, seine steuerliche Belastung zu senken. Es lohnt sich also für jedes Unternehmen, egal in welcher Größenordnung, sich die möglichen Abschreibungen anzueignen. Das Finanzamt selbst wird natürlich nicht nachfragen, ob es noch irgendwelche Sonderausgaben oder betriebliche Investitionen gegeben hat. Es liegt also am Unternehmer selbst, sich möglichst genau darum zu kümmern. Lassen Sie sich jedoch von den vielen Spezialvorschriften nicht verwirren. In der Praxis von Selbstständigen und kleineren Unternehmen, dominieren relativ klar die zwei normalsten Abschreibungsfälle. So gilt meist entweder die lineare Abschreibung auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, oder die Abschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter, die GWG. In ersterem Fall hilft einem die AfA-Tabelle, welche für jedes Gut eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festlegt. Bei den GWG dürfen die Anschaffungskosten bereits im selben Jahr und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

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