Einzelunternehmen
Ein Einzelunternehmer ist in Deutschland eine natürliche Person, die in Eigenregie und als alleinige Person voll haftend eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, ein Gewerbe betreibt oder einen landwirtschaftlichen Betrieb führt.
Definition – Was ist ein Einzelunternehmen?
Merkmale eines Einzelunternehmers sind, dass im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zumeist seine persönliche Arbeitskraft im Vordergrund steht. Ein Einzelunternehmer haftet als einzige Person mit seinem gesamten Vermögen – auch seinem Privatvermögen – für seine Firma. Außerdem hat er die volle Entscheidungsgewalt in sämtlichen Belangen seiner Unternehmung und muss sich nicht mit aktiven Teilhabern oder stillen Gesellschaftern vor jeder Entscheidung abstimmen.
Der Begriff des Einzelunternehmers impiziert jedoch nicht, dass er die einzige Arbeitskraft innerhalb seines Unternehmens ist. Er kann ebenso wie jede andere Personen- oder Kapitalgesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Subunternehmer beschäftigen.
Muss ich als Einzelunternehmer Steuern für mein Unternehmen zahlen?
Je nach Art der Dienstleistung oder des Warenumschlags unterliegen Einzelunternehmen der Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht, können aber auch von mindestens einer der beiden Besteuerungsarten befreit sein.
Auch ist es nicht in allen Fällen zwingend notwendig, ein Gewerbe anzumelden. Beispielsweise müssen Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker oder selbstständige Lehrer ihr Unternehmen bzw. ihre Tätigkeit nicht als Gewerbe anmelden und sind deshalb auch nicht gewerbesteuerpflichtig.
Ferner ist eine unterrichtende Tätigkeit unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit.
Ist- oder Kannkaufmann: Wann muss ich mich ins Handelsregister eintragen lassen?
Unternehmer, deren Existenz sich vornehmlich auf einem Warenumschlag (Einkauf und Verkauf von Waren) begründet, werden als Kaufleute eingestuft. Erkennt der Gesetzesgeber einen vordergründigen Warenumschlag – zum Beispiel anhand von Umsatzzahlen, der Größe des Warensortiments, dem Aufwand für Lagerhaltung oder der Anzahl an Filialen -, so wird der Unternehmer als Istkaufmann deklariert und ist verpflichtet, sich im öffentlichen Verzeichnis des Handelsregisters eintragen zu lassen. Ist andererseits kein Warenumschlag in hinreichendem Umfang erkennbar, so kann der Kaufmann dennoch einen Eintrag im Handelsregister beantragen. In einem solchen Fall spricht man von einem Kannkaufmann.
Ein Eintrag im Handelsregister ist mit diversen Pflichten verbunden wie das Hinzufügen des Zusatzes „e. K.“ oder auch „e. Kfm.“ (für „eingetragener Kaufmann“) bzw. „e. Kfr.“ („eingetragene Kauffrau“) zum Firmennamen sowie je nach Umsatz und Gewinn die entsprechende Art der Buchhaltung (Bilanz und/oder Gewinn- und Verlustrechnung).
Freiberufler, die hauptsächlich oder gar ausschließlich für andere Unternehmen zu arbeiten, werden auch als Freischaffende Mitarbeiter bezeichnet. „Freischaffende“ sowohl in kleinen als auch großen Unternehmen sind häufig im EDV-/IT-Bereich, in der Werbung oder in beratenden Funktionen vorzufinden. Auch werden freie Mitarbeiter oft für Personalschulungen bis hin zur Übernahme einfacher (sich wiederholender) bürokratischer Tätigkeiten akquiriert. Im Rahmen ihrer Tätigkeit müssen sie Kriterien erfüllen, die zu erkennen geben, dass es sich bei ihrem Arbeitsverhältnis nicht um eine „Scheinselbstständigkeit“ handelt. Zu diesen Kriterien gehören zum Beispiel das Ausüben einer nicht weisungsgebundenen Tätigkeit, was bedeutet, dass ein freier Mitarbeiter mehr Freiheiten hinsichtlich seiner Arbeitsinhalte, Arbeitszeiten etc. hat als ein festangestellter Arbeitnehmer wie auch seine Eigenverantwortlichkeit für das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen.
In den letzten Jahren hat sich im europäischen Raum auch der Begriff „Freelancer“ durchgesetzt. Verwendet wird diese Bezeichnung hauptsächlich für freischaffende Mitarbeiter, die zeitlich begrenzt für ein Unternehmen an einem bestimmten Projekt mitarbeiten und zu einem vereinbarten Stundenhonorar oder aber zu einem Festpreis vergütet werden. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Auftrag gebenden Firma ist dabei nicht als Arbeitsverhältnis zu verstehen, sondern als Geschäftsverhältnis, ein sogenannter Werksvertrag, welches nicht auf unbegrenzte Dauer läuft, sondern im Regelfall auch dann aufgelöst wird, wenn das entsprechende Firmenprojekt abgeschlossen ist. Sein Entgelt erhält der Freelancer entweder aufgrund eines vereinbarten Stundenhonorars oder eines Festpreises.
Ein Einzelunternehmen gründen – So geht´s!
Vor der Neugründung eines Einzelunternehmens sollten folgende Punkte beachtet werden:
Da ein Einzelunternehmer sowohl mit seinem Firmen- als auch seinem Privatvermögen voll haftbar ist, sollten eventuelle Risiken weitestgehend abgesichert werden. Dies kann beispielsweise durch das Abschließen entsprechender Versicherungen oder das rechtzeitige und kontinuierliche Bilden von finanziellen Rücklagen realisiert werden. In anderen Rechtsformen, wie zum Beispiel einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) können sich die Gesellschafter der Haftung mit ihrem Privatvermögen zwar entziehen, jedoch ist die Gründung einer GmbH mit hohen Kosten verbunden.
Je nach Branche, Gewerbe, Umsatz und Gewinn ist der Unternehmer verpflichtet, seine finanziellen Transaktionen und Auswertungen entsprechend zu dokumentieren und auf Verlangen den Institutionen des Gesetzesgebers (zum Beispiel dem Finanzamt, Gewerbeamt oder der Deutschen Rentenversicherung) vorzulegen.
Beschäftigt er Mitarbeiter oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze in einem weisungsgebundenen Aufgabenbereich, muss er diese als Arbeitnehmer in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einbinden. In einem solchen Fall fungiert der Unternehmer als Arbeitgeber und hat entsprechende Pflichten zu erfüllen wie das Abführen des jeweiligen Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen. Zudem muss sich der Arbeitgeber auch an die Vertragsgegenstände halten, die im Arbeitsvertrag festgehalten sind und zu denen beispielsweise auch ein bestimmter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gehört.
Im Rahmen einer nicht weisungsgebundenen Tätigkeit kann der Unternehmer jedoch auch freie Mitarbeiter beschäftigen, die wiederum als Einzelunternehmen gelten und für ihre Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich sind. Darüber hinaus können freie Mitarbeiter auf Kosten des (übergeordneten) Unternehmers nicht „krank feiern“ oder bezahlte Urlaubstage in Anspruch nehmen. Insofern stellt die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters gegenüber einem Arbeitnehmer einen gewissen Vorteil für den Unternehmer dar.
Für jeden Gründer eines Einzelunternehmens, gleichwohl ob es sich dabei um einen Gewerbe- oder Landwirtschaftsbetrieb oder aber um eine „freischaffende“ Tätigkeit handelt, ist eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt zwingend. Denn selbst, wenn der Unternehmer sowohl von der Umsatz- als auch der Gewerbesteuer befreit ist, muss er letztlich Einkommensteuer bezahlen. Dazu erhält er vom Finanzamt eine Steuernummer.
Bei Gewerbepflicht ist eine Anmeldung des entsprechenden Gewerbes beim Gewerbeamt erforderlich, welches ihm einen Gewerbeschein ausstellt.
Zur Ausübung einer kaufmännischen Tätigkeit kommt neben der Anmeldung beim Gewerbeamt eine Eintragung ins Handelsregister hinzu.
Sowohl für Freischaffende als auch Gewerbetreibende gilt: Sobald ein Mitarbeiter als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird, muss dieser bei der Agentur für Arbeit angemeldet werden.
Firmenbezeichnung
Was die Namensgebung des zu gründenden Unternehmens betrifft, hat der Gründer eines Einzelunternehmens hinreichende Freiheit und kann seiner Kreativität im Grunde „freien Lauf“ lassen. Bezüglich der Benennung wird allgemein unterschieden zwischen:
- Sachfirma, zum Beispiel „Feinkost“,
- Personenfirma, Beispiel „Max Mustermann e. K.“,
- Mischfirma wie etwa „Max Mustermann Feinkost“ oder
- antasiefirma, zum Beispiel „Leckerschmecker“.
Gründungskapital
Im Gegensatz zu anderen Rechtsformen (GmbH, AG) ist zur Gründung eines Einzelunternehmens kein gesetzlich vorgeschriebenes Gründungskapital erforderlich. Grundsätzlich wird das notwendige Kapital vom Unternehmer allein aufgebracht. Sobald mindestens ein weiterer Kapitalgeber, ein sogenannter Stiller Gesellschafter, hinzu kommt, handelt es sich nicht mehr um ein Einzelunternehmen, sondern um eine Stille Gesellschaft. Jedoch tritt ein stiller Gesellschafter nach außen hin nicht in Erscheinung, sodass die Gesellschaft dennoch wie ein Einzelunternehmen wahrgenommen wird.
Haftung, Rechte & Geschäftsführung
Ein Einzelunternehmer hat, wenn er im Interesse seiner Firma agiert, im Regelfall die alleinige Entscheidungsgewalt – ebenso wie er die volle Haftung und somit auch die alleinige Verantwortung für sein geschäftliches Handeln trägt.
Sofern er nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt, kann er nach eigenem Ermessen Einkäufe und Verkäufe tätigen sowie Personalentscheidungen wie Neueinstellungen, Entlassungen und Aufgabenverteilungen treffen.
Für den Fall, dass für ihn ein berechtigter Anlass besteht, kann er gerichtlich gegen Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner oder auch Mitarbeiter vorgehen, wird aber im Umkehrschluss persönlich haftbar gemacht, falls gegen sein Unternehmen eine gerichtliche Klage angestrengt wird.
Ferner hat der Unternehmer die Möglichkeit, innerhalb seiner Firma Rechte und Pflichten zu delegieren. Das bedeutet, dass er, ebenso wie er seinen Angestellten definierte Aufgabenbereiche zuteilen (weisungsgebundene Tätigkeit) und ihnen somit Pflichten auferlegen kann, auch die Möglichkeit hat, Rechte auf andere Personen innerhalb seines Unternehmens zu übertragen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter als Prokurist, Personalchef oder Filialleiter fungieren soll.