§ 14 UStG
In § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz) ist festgehalten, wer berechtigt bzw. verpflichtet ist, Rechnungen zu stellen. Darüber hinaus werden die nötigen Angaben genannt, die auf keiner Rechnung fehlen dürfen. Neben der Ausstellung von Rechnungen wird auch dessen Aufbewahrung in § 14 UStG geregelt.
Ergänzt wird dies durch weitere Vorschriften, die beachtet werden müssen, damit eine Rechnung gesetzeskonform ist. Dies ist nicht nur für den Aussteller der Rechnung entscheidend. Auch Leistungsempfänger sind darauf angewiesen, eine ordentliche Rechnung zu erhalten. Ansonsten kann es zu Problemen bei der Anerkennung der Rechnungen – z.B. beim Vorsteuerabzug – kommen.
Im Folgenden fassen wir die wichtigsten Aspekte des Paragraph 14 UStG zusammen und erklären dir, welche Fallstricke es dabei zu beachten gilt.
Paragraph 14 UstG – wo steht was?
Als Unternehmer bist du dazu verpflichtet, Rechnungen für deine (im Inland steuerbaren) Leistungen auszustellen. Die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung gilt z.B. dann, wenn andere Unternehmer oder juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften etc.) involviert sind.
Wenn Leistungen gegenüber Privatpersonen erbracht werden, ist der Unternehmer vor die Wahl gestellt, ob er eine Rechnung ausstellen möchte. Dies gilt jedoch nicht für steuerpflichtige Werklieferungen oder andere Leistungen, die sich auf ein Grundstück beziehen. In diesem Fall muss binnen 6 Monaten nach der Fertigstellung der Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt werden.
Wer Kleinunternehmer (siehe § 19 Abs. 1 UStG) ist, muss ebenfalls eine Rechnung gestellt werden. Diese sind jedoch nicht berechtigt, Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen auszuweisen. Solltest du Kleinunternehmer sein und dennoch Umsatzsteuer auf deinen Rechnungen ausweisen, musst du diese dennoch ans Finanzamt abführen. Allerdings kann sich dein Geschäftspartner die Vorsteuer in diesen Fall nicht bzw. nicht in voller Höhe zurückholen.
§ 14 UStG – die Grundlagen
Im § 14 UStG kannst du alle Grundregeln zur Ausstellung der Rechnung nachlesen, die in den meisten Fällen Anwendung finden. Wie diese in der Praxis aussehen, wirst du im Verlauf dieses Beitrages noch erfahren.
§ 14a UStG – besondere Fälle
Paragraph 14a UStG regelt einige Spezialfälle. Für manche Leistungen (z.B. Fahrzeugverkauf oder Reiseleistungen) müssen gesonderte Angaben auf den Rechnungen vorgenommen werden.
§ 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen
In diesem Gesetzesabschnitt ist geregelt wie lange Rechnungen aufbewahrt werden müssen, in welcher Form dies erfolgen muss und welche Ausnahmeregelungen bestehen.
§ 14c UStG – unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Sollte dir ein Fehler bei der Rechnungsstellung unterlaufen, musst du dich schnellstmöglich um dessen Berichtigung kümmern. Dabei musst du im UStG 14c nachschlagen. Worauf dabei insbesondere zu achten ist, kannst du in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG und § 31 Abs. 5 UStDV nachlesen.
Welche Angaben müssen Rechnungen für Zwecke der Umsatzsteuer enthalten?
Die Angaben, die für eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 UStG zwingend erforderlich sind, können in § 14 Abs. 4 UStG nachgelesen werden. Wir haben die Regelungen im Folgenden übersichtlich aufbereitet:
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- vollständiger Name und komplette Anschrift (sowohl vom Unternehmen als auch vom Leistungsempfänger)
- Steuernummer des Unternehmers (vom Finanzamt erteilt) oder USt-Identifikationsnummer (vom Bundesamt für Finanzen erteilt)
- einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer, die zur eindeutigen Identifizierung der Rechnung dient
- Beschreibung der Leistungen (Was wurde geliefert bzw. geleistet?), ggf. auch Ausweis der Umsatzsteuer für einzelne Posten
- Zeitpunkt der Lieferung oder Erbringung der Leistung, sofern eine Abweichung vom Rechnungsdatum vorliegt (gemäß § 31 Abs. 4 UStDV genügt eine Angabe des Leistungsmonates bzw. Leistungszeitraumes)
- Hinweise auf im Voraus vereinbarte Rabatte, Preisminderungen, Skonto etc.
- Ausweis des anfallenden Umsatzsteuerbetrages
Neben diesen Pflichtangaben gibt es noch weitere Angaben, die bei einigen Spezial- und Sonderfällen mit aufgeführt werden müssen:
- USt-Identifikationsnummer (Unternehmer und Empfänger), sofern eine Leistung in einem EU-Mitgliedsstaat erbracht wurde oder eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt ist bzw. ein innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft vorliegt
- sollte Steuerbefreiung gelten oder sollte der Leistungsempfänger als Steuerschuldner eintreten (Reverse Charge), muss ein entsprechender Hinweis erfolgen
- Vermerk auf die Aufbewahrungsfristen gemäß § 14b Abs. 1 S. 5 UStG bei steuerlichen Werklieferungen oder verschiedenen Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen
- zudem sind verschiedene Angaben bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen (§ 1b Abs. 2 und 3 UStG), bei Reiseleistungen (§ 25 UStG) und bei der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) zu beachten
Spezialfall: Kleinbetragsrechnungen bis 250,00€
Für sogenannte Kleinbetragsrechnungen (bis 250,00€) gelten etwas lockerere Vorschriften, die sich aus § 33 UStDV ergeben. Hier reichen folgende Angaben aus:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und Art der Dienstleistungen oder Waren
- Entgelt und darauf entfallende Steuer (inkl. Nennung des Steuersatzes)
- Hinweis darauf, dass Steuerbefreiung gilt
Müssen alle Pflichtangaben in einem Dokument enthalten sein?
Es besteht keine Pflicht, dass die oben genannten Anhaben alle in einem Dokument enthalten sein müssen. Aus § 31 Abs. 1 UStDV ergibt sich, dass eine Rechnung sich auch aus unterschiedlichen Dokumenten zusammensetzen kann.
Wichtig ist dabei aber, dass alle diese Dokumente vom Ersteller der Rechnung stammen. Zudem müssen die Angaben zum Steuerbetrag in einem Dokument festgehalten sein, dass sich über ein Identifizierungskriterium (z.B. Name des Steuerschuldners) eindeutig zuordnen lässt.
Was tun, wenn ich als Unternehmer eine unvollständige Rechnung erhalte?
Solltest du den Eindruck haben, dass du eine Rechnung erhalten hast, die nicht die geltenden Vorschriften erfüllt, solltest du deinen Geschäftspartner umgehend darauf aufmerksam machen. Fehlen verschiedene Angaben, könnte dies den in § 14 UStG geregelten Vorsteuerabzug unmöglich machen.
Außerdem könnte die Rechnung auch insoweit für ungültig erklärt werden, dass du den Aufwand nicht steuerlich geltend machen kannst. Bevor du eine zweifelhafte Rechnung also bezahlst, solltest du also lieber mit dessen Ersteller in Kontakt treten.
Allerdings musst und kannst du auch nicht alle Angaben auf Richtigkeit überprüfen. Hat dein Geschäftspartner fehlerhafte Angaben bei der Steuernummer, USt-Identifikationsnummer oder der Rechnungsnummer gemacht, kann dir das nicht angelastet werden. Du hast schließlich keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Angaben korrekt sind. Demnach gilt die Rechnung für dich weiterhin als ordnungsgemäß und du kannst z.B. den Vorsteuerabzug normal durchführen.
Anders sieht es z.B. aus, wenn die Rechnung auf einmal von einem ganz anderen Unternehmen kommt oder dieses auf einmal in einem anderen Land angesiedelt ist. Solche Rechnungsangaben solltest du prüfen und ggf. direkt deinen Geschäftspartner darauf hinweisen.
Gibt es Erleichterungen bei der Angabe der Rechnungsnummer?
Wie bereits erwähnt, sollst du deine Rechnung mit einer fortlaufenden Nummer kennzeichnen und damit eindeutig identifizierbar machen. Es handelt sich jedoch nicht zwangsläufig um eine Vollständigkeitsprüfung, wie auch die Ausnahmeregelungen für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) zeigt.
Die Rechnungsnummerierung kann daher:
- trotz verschiedener Unternehmen mit nur einem Nummernkreis erfolgen
- in verschiedene Abrechnungs- und Nummernkreise aufgeteilt werden (z.B. für verschieden Kunden oder Arten von Leistungen)
- einmalig vergeben werden, wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt
Wichtig ist auf jeden Fall, dass jede Rechnungsnummer nur einmal vergeben wird. Es reicht also z.B. nicht aus, wenn du bei jedem neuen Kunden z.B. mit der Nummer „0001“ beginnst. Stattdessen solltest du auch deinem Kunden eine Nummer (z.B. für den ersten Kunden ebenfalls „0001“) geben, sodass die Rechnungsnummer dann „0001-0001“ lauten kann und damit eindeutig zuordenbar bleibt.
Was ist bei elektronisch übermittelten Rechnungen zu beachten?
Generell hast du zwei Möglichkeiten, um Rechnungen zu versenden: Auf Papier oder auf elektronischem Wege. Letzteres ist z.B. per Mail, Webdownload oder einem ähnlichen Verfahren möglich.
Gut zu wissen: Die Anerkennung der Rechnung in umsatzsteuerlicher Hinsicht ist mittlerweile auch ohne elektronische Signatur unbedenklich.
Es gibt aber noch einen kleinen Fallstrick! Prinzipiell muss der Empfänger zustimmen, wenn er Rechnungen elektronisch empfangen möchte. In der Praxis kannst du diese Zustimmung aber unterstellen, wenn dein Geschäftspartner z.B. über E-Mail mit dir kommuniziert. Im Zweifel kann es aber nicht schaden, die Zustimmung einzuholen.
Was gilt, wenn Rechnungen berichtigt werden müssen?
Wenn Rechnungen fehlerhaft sind, können diese gemäß § 31 Abs. 5 UStDV korrigiert werden. Dafür muss ein Dokument angefertigt werden, das sich konkret auf eine eindeutige Rechnung bezieht. Zudem können auch mehrere Rechnungen gleichzeitig berichtigt werden, sofern klar ist, auf welche Rechnungen sich das Berichtigungsdokument bezieht.
Die aktuelle Rechtsprechung sieht vor, dass Rechnungsberichtigungen so behandelt werden, als wäre die Rechnung zum ursprünglichen Ausstellungsdatum bereits richtig erstellt worden. Haben sich jedoch gravierende Mängel eingeschlichen, kann es sein, dass die Berichtigung erst ab dem Datum wirkt, an dem sie durchgeführt wurde. Dies kann z.B. dann relevant sein, wenn es um den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers geht.
Mit unseren Tipps zum Paragraph 14 Umsatzsteuergesetz sollest du jetzt aber ohnehin dazu in der Lage sein, eine Rechnung ordnungsgemäß auszustellen, sodass du erst gar keine Berichtigung vornehmen musst.
Was muss bei der Aufbewahrung von Rechnungen beachtet werden?
Gemäß § 14b Abs.1 UStG müssen Unternehmer sowohl Eingangs- als auch Ausgangsrechnungen zehn Jahre lang aufbewahren. Beginn der Aufbewahrungspflicht ist dabei immer das Ende des Kalenderjahres
Wurden Rechnungen nicht an einen Unternehmer ausgestellt, müssen entsprechende Unterlagen nur für zwei Jahre aufbewahrt werden. Dies ergibt sich aus § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG.
Eine Aufbewahrung der Rechnungen ist übrigens auch auf elektronischem Wege gestattet. In § 14c Abs. 1-5 ist genau geregelt, was dabei beachtet werden muss. Mit einem Rechnungsprogramm ist es möglich, jeden Beleg elektronisch zu erfassen. So ist alles GoBD-konform abgelegt und kann nicht im Ordner- und Zettelchaos verlorengehen!