Abgeltungssteuer
Was ist die Abgeltungssteuer?
Seit dem Jahr 2009 gilt für alle Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus Bankeinlagen, Aktien, Anleihen oder Fonds eine pauschale Besteuerung in Höhe von 25 %. Zusätzlich werden der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer bei der Höhe der Steuern fällig, beziehungsweise ist seit 2015 kein separater Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer mehr nötig. Seitdem erhalten die Banken die Informationen zur Religionszugehörigkeit automatisch über das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt). Den Gesamtbetrag behält die Bank inzwischen also ohne weiteres Zutun ein und leitet ihn an das Finanzamt weiter – sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt. Die wichtigste Grundregel ist dabei im § 32d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt: „(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent.“
Kostenart | Kostenstellen | ||||
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Hilfskostenstelle | Hauptkostenstelle | ||||
Material | Fertigung | Verwaltung | Vertrieb | ||
Personal-GK | 8.000,00 € | 170.000,00 € | 250.000,00 € | 166.000,00 € | 90.000,00 € |
+ Sachkosten | 4.500,00 € | 30.000,00 € | 70.000,00 € | 50.000,00 € | 12.000,00 € |
+ Abschreibungen | 1.500,00 € | 5.000,00 € | 2.000,00 € | 1.000,00€ | 500,00 € |
+ Kapitalkosten | 1.000,00 € | 3.000,00 € | 5.000,00 € | 2.000,00€ | 1.000,00 € |
Gemeinkosten | 15.000,00 € | 208.000,00 € | 327.000,00 € | 219.000,00 € | 103.500,00 |
+ Umlage Hilfskosten | 20.000,00 € | 25.000,00 € | 6.000,00 € | 1.500,00 € | |
Material-GK | 228.000,00 € | ||||
Fertigungs-GK | 352.000,00 € | ||||
Verwaltungs-GK | 225.000,00 € | ||||
Vertriebs-GK | 105.000,00 € | ||||
./. Material-EK | 1.380.000,00 € | ||||
./. Fertigungs-EK | 588.000,00 € | ||||
./. Herstellungskosten | 1.980.377,00 € | 1.980.377,00 | |||
Zuschlagsätze | 16,52% | 35,65% | 11,35% | 5,30% |
Im Zuge der Einführung der Abgeltungssteuer wurde zudem die Abrechnung von Werbungskosten in der Steuererklärung abgeschafft. Es ist also nicht mehr möglich, Kosten eines Kredites für den Kauf von Wertpapieren steuerlich geltend zu machen. Ausnahmen gibt es hier nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn der persönliche Steuersatz unter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrages unter dem Satz von 25 % liegen.
Worauf fällt die Abgeltungssteuer an?
Worauf die Abgeltungssteuer anfällt, richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz:
- Alle Zinserträge von Bankeinlagen unterliegen der Abgeltungssteuer.
- Bei Aktien fällt die Steuer unabhängig von der Haltedauer auf alle Dividenden und Kursgewinne an.
- Von Anleihen unterliegen die Zinsen und Kursgewinne der Abgeltungssteuer.
- Bei Investmentfonds sind alle Erträge zu versteuern. das gilt unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder neu angelegt wurden. Auch die Gewinne bei einer Veräußerung von Fonds oder Anteilen unterliegen der Steuerpflicht.
- Für vor 2009 angeschaffte Dachfonds gilt die damalige Rechtslage bis zu einer Auszahlung des Fonds, wenngleich die steuerliche Bewertung erst nach Ende der Laufzeit erfolgt. Nach Ende 2008 erworbene Dachfonds unterliegen hingegen der Abgeltungssteuer.
- Kursgewinne aus Aktienanleihen oder Zertifikaten mit Kapitalgarantie fallen unter die Steuer.
- Zertifikate ohne Kapitalgarantie unterliegen der Steuer, sofern es sich nicht um vor dem 15. März 2007 erworbene Risikozertifikate handelt.
- Bei Kapitallebensversicherungen fällt die Steuer an, wenn der Vertrag jünger als zwölf Jahre ist und die Erträge vor Erreichen des 60. Lebensjahres ausbezahlt werden. Lediglich einmalige Auszahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Welche Erträge werden nicht versteuert?
Es gibt auch einige Ausnahmen, die nicht von der Abgeltungssteuer betroffen sind. Dazu gehören:
- Erträge, die im Rahmen eines gewerblichen oder freiberufliche Betriebs anfallen.
- Wenn Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind und die Zahlungen beim Schuldner als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.
- Einnahmen z. B. als Darlehen, sofern der Gläubiger zu mehr als 10 % beteiligt ist.
Besonderheiten bei Aktien
Beim Verkauf von Aktien gilt dabei, dass die zuerst angeschafften auch als die zuerst veräußerten behandelt werden. Lediglich in bis Ende 2008 investierte Aktien bleiben grundsätzlich steuerfrei. Um hier eine Übersicht zu bewahren, lohnt es sich unter Umständen, alte und neu erworbene Aktien in unterschiedlichen Depots zu verwalten.
Eine Besonderheit bei Aktien gilt dabei für ausländische thesaurierende Aktienfonds. Die Dividenden werden nur dem Fonds, nicht aber dem Konto gutgeschrieben und du musst sie daher gesondert in der Steuererklärung in Anlage KAP angeben. Zusätzlich fällt in vielen Fällen eine Quellensteuer in dem Staat an, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Oft ist dabei jedoch eine Gegenrechnung mit der Abgeltungssteuer möglich.
Was ist bei Investmentfonds zu beachten?
Im Ausland angelegte Fonds, die Dividenden einbehalten, sind grundsätzlich nicht von der Steuer befreit. Liegt das Depot bei einer Bank in Deutschland, führt diese die Steuern direkt ab. Bei ausländischen Banken hingegen ist die persönliche Angabe erforderlich. Erträge gibst du hier in der Anlage KAP bei der Steuererklärung an. Seit 2018 gilt zudem eine neue Investmentbesteuerung, durch die der Bestandsschutz verloren geht. Seitdem fallen auch auf Erträge, die Altfonds erzielen, Pauschalen an, wobei für Teile der Fondserträge bei Aktien- und Mischfonds einer pauschalen Steuerbefreiung unterliegen.
Steuern sparen mit dem Freistellungsauftrag
Der Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass Gewinne aus Geldanlagen innerhalb des Freibetrages nicht versteuert werden. Dieser sogenannte Sparerpauschbetrag liegt für Ledige bei 801 Euro, für Verheiratete entsprechend bei 1.602 Euro. Der Auftrag ist bei jeder Bank separat zu stellen, wobei hier jeweils die maximale Freistellungshöhe angegeben wird.
Erwartest du bei Bank A also Zinsen in Höhe von 200 Euro, bei der Depotbank B Dividenden in Höhe von 400 Euro und bei einem weiteren Konto C Zinsen in Höhe von 200 Euro stellst du jeweils Anträge mit den entsprechenden Maximalsummen. Alle Beträge, die darüber hinaus gehen, fallen dann unter die Besteuerung, geringere Summen bleiben steuerfrei. Dabei ist eine Veränderung der Freibeträge unter dem Jahr problemlos möglich, sodass du deine Erträge permanent optimieren kannst.
Alternative Nichtveranlagungsbescheinigung
Eine Alternative zum Pauschbetrag ist die Nichtveranlagungsbescheinigung. Diese beantragst du beim Finanzamt und reichst sie an die Bank weiter. Sie gilt für einen maximalen Zeitraum von drei Jahren und verliert automatisch ihre Gültigkeit, wenn sich die Rahmenbedingungen ändern. Die Bank zieht dann keine Steuer ab. Der Grundfreibetrag, um eine solche Bescheinigung überhaupt erst zu erhalten, liegt jedoch bei 8.652 Euro.
Die Anlage KAP in der Steuererklärung
in einigen Fällen, ist das Ausfüllen der Anlage KAP Pflicht. Dazu gehören:
- Erträge aus Auslandskonten,
- der Verkauf einer Lebensversicherung,
- Erstattungszinsen vom Finanzamt,
- Zinsen aus einem Darlehen an Privatpersonen.
Doch auch in anderen Fällen ist das freiwillige Ausfüllen der Anlage eventuell sinnvoll.
Bei der Abgeltungssteuer gilt das sogenannte „Veranlagungswahlrecht“, d. h. du kannst beim zuständigen Finanzamt eine Günstigerprüfung beantragen. Das Amt addiert daraufhin den Lohn mit den Kapitalerträgen und ermittelt aus dem Gesamtertrag den progressiven Einkommensteuertarif. Liegt die Steuerschuld dadurch höher als die übliche Pauschalbesteuerung der Kapitalerträge in Höhe von 25 % (beziehungsweise unter 26,375 % inklusive des Solis) bleibt es bei der bisherigen Versteuerung. Ansonsten greift die Begünstigung.
Es lohnt also, die Anlage KAP auszufüllen, wenn der Steuersatz unter 25 % liegt und Kapitalertragsteuern abgezogen wurden. Liegt das zu versteuernde Einkommen dann unter dem Grundfreibetrag, erhältst du die Kapitalertragsteuer zurück. Liegt der Steuersatz unter 25 %, bekommst du die Differenz rückerstattet.
Fallen bei einem Verkauf z. B. einer Lebensversicherung Verluste an, lassen sich diese mit positiven Zinserträgen verrechnen. Auch hierfür ist die Beantragung der Günstigerprüfung erforderlich. Eine Besonderheit gilt hier lediglich bei Aktienverlusten: Diese sind nur mit Kursgewinnen anderer Aktien verrechenbar.
Die Anlage auszufüllen ist auch sinnvoll, wenn die Summe von Zinsen und Erträgen bei verschiedenen Banken insgesamt unter dem Freibetrag liegt, bei einer einzelnen Bank jedoch der Freistellungsauftrag überschritten wurde Das Finanzamt erstattet die Kapitalertragssteuer in einem solchen Fall zurück.
Tipp:
Die Verwendung einer Buchhaltungssoftware erleichtert dir die Buchhaltung und alle Steuern sind stets im Überblick!
Abgeltungssteuer und Kapitalertragssteuer im Vergleich
Die Einführung der Abgeltungssteuer dient im Wesentlichen der Vermeidung von Steuerhinterziehung. War es früher durchaus teilweise undurchsichtig, welche Kapitalerträge besteuert wurden und welche nicht und für welche Erträge welche Steuersätze galten, so hat sich das Verfahren vereinfacht. Es ist nicht mehr notwendig, mehrere Formulare in der Steuererklärung auszufüllen, da die Banken die Steuer inzwischen pauschal an das Finanzamt abführen. Und auch die auf die Erträge anfallende Kirchensteuer landet inzwischen ohne Umwege beim Finanzamt. Insgesamt hat sich für dich die Arbeit durch die Abgeltungssteuer also in den meisten Fällen stark vereinfacht.