Bilanzierung
Bilanzierung bezeichnet zunächst den Kontenausgleich von Soll und Haben. Eine zweite Bedeutung ist der Ansatz der Bilanz, der sich aus §§ 242, 246ff HGB für Kaufleute ergibt. Diese gibt am Ende eines Geschäftsjahres Aufschluss über alle materiellen Bewegungen und Vermögensgegenstände eines Unternehmens.
Definition: Was ist Bilanzierung?
In der Bilanz eines Unternehmens sind alle Kapital- und Vermögensgegenstände aufgelistet, die innerhalb des letzten Jahres bestanden, erworben oder verkauft wurden. Zugrunde liegt der Bilanz die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), nach der sich die Bilanz in Soll und Haben, Aktiva und Passiva gliedert. Beide Seiten müssen stets ausgeglichen sein, sodass eine Buchung auf der aktiven Seite immer mit einer Buchung auf der passiven Seite einhergeht.
Grundsätzlich unterscheiden sich bei der Bilanzierung zwei große Bereiche:
- Bei der Bilanzierung dem Grunde nach entscheidet sich, ob ein Vermögensgegenstand, eine Schuld oder ein Rechnungsposten überhaupt bilanzierungsfähig ist.
- Die Bilanzierung der Höhe nach bestimmt den Wertansatz des Gegenstandes, wobei es hier einige gesetzliche Ermessensspielräume gibt.
Inhalt und Aufbau einer Bilanz
Auf Seite der Aktiva verbucht man Anlagevermögen und Umlaufvermögen, auf Seite der Passiva Eigenkapital und Fremdkapital.
Anlage- und Umlaufvermögen
- Anlagevermögen sind Gegenstände, die langfristig in das Unternehmen eingebunden sind, d. h. die sich nicht kurzfristig veräußern lassen. Auch immaterielle Eigentumsrechte wie geistiges Eigentum und Patente sind Gegenstand der Bilanz. Der Wert dieser Anlagen ist in der Bilanz in der Regel über Abschreibungen erfasst.
- Im Umlaufvermögen sind hingegen kurzfristige Posten aufgelistet. Diese erfasst ein Unternehmen einmal im Jahr durch die Inventur. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind dabei beispielsweise Positionen, bei denen ein Kunde eine Ware bereits erhalten hat, die Rechnung jedoch noch nicht beglichen ist.
Eigen- und Fremdkapital
Gibt die linke Seite dabei Aufschluss darüber, wie die finanziellen Mittel innerhalb des Unternehmens Verwendung finden, kannst du an der rechten Seite ablesen, woher die Mittel überhaupt stammen:
- Eigenkapital stammt von Inhabern, Gesellschaftern oder Anteilseignern, die dem Unternehmen für einen unbefristeten Zeitraum Geld zur Verfügung stellen. Im Gegenzug dafür erhalten sie meist Mitbestimmungsrechte oder Gewinnanteile.
- Fremdkapital kommt in Form von Krediten von Banken oder Lieferanten, die eine Rückzahlung innerhalb einer festgelegten Frist fordern. Rückstellungen des Fremdkapitals sind Verbindlichkeiten, deren Höhe nicht bekannt ist. Dies können beispielsweise Pensionsgelder für Mitarbeitende, Steuern oder Kulanzrückstellungen sein.
Potenzielle Inhalte einer Bilanzierung
Aktivseite (Mittelverwendung) | Passivseite (Mittelherkunft) |
A. Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen:
B. Umlaufvermögen I. Vorräte/Vorratsvermögen
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
III. Wertpapiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks C. Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung F. (ggf.) nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital II. Kapitalrücklage III. Gewinnrücklagen
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag; V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten 0. Anleihen, davon konvertibel;
D. Rechnungsabgrenzungsposten E. Passive latente Steuern ____________________________ |
Nettovermögen, das eine Insolvenz anzeigt, wird ausnahmsweise zur Aufrechterhaltung der Bilanzidentität auf der Passivseite verbucht.
Bilanzierungspflicht
Nicht jede/r Selbstständige ist per Gesetz dazu verpflichtet, am Jahresende eine Bilanz zu erstellen. Freie Berufe und Gewerbetreibende, die weniger als 60.000 Euro Gewinn oder 600.000 Euro Umsatz erzielen, sind von dieser Pflicht ausgenommen. Hier reicht als Einkommensnachweis eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus.
Im Gegensatz zur GuV, die für einen bestimmten Zeitraum erstellt wird, gilt die Bilanz für einen Stichtag. Gewöhnlich ist das das Ende eines Geschäftsjahres, doch gibt es auch Sonderbilanzen zu außerordentlichen Anlässen wie einer Gründung, Fusion oder Sanierung. Börsennotierte Unternehmen sind darüber hinaus verpflichtet, Zwischenbilanzen zu veröffentlichen.
Grenzwerte in der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht
Der Gesetzgeber hat die Grenzwerte für die Bilanzierungspflicht im Jahr 2016 durch das Bürokratie-Entlastungsgesetz verändert: Die Grenzen für Gewinn und Umsatz stiegen von 50.000 bzw. 500.000 Euro auf 60.000 bzw. 600.000 Euro an. Wer weniger umgesetzt hat, darf für die Geschäftsjahre ab 2016 den Gewinn über eine EÜR ermitteln. Übersteigt einer der Punkte die Grenzwerte, ist die Abgabe einer Handelsbilanz nötig. Hier gibt es zwei unterschiedliche Auffassungen, ob dies bereits für das Jahr erfolgt, indem der Grenzwert überschritten wurde, oder erst für das Folgejahr.
Freiwillige Bilanzierung
Wer sich für eine freiwillige Bilanzierung anstelle der EÜR entscheidet, ist für mindestens fünf Jahre an diese Form gebunden. Dementsprechend gut überlegt sollte dieser Schritt sein. Manchmal sprechen jedoch einige Gründe für einen freiwilligen Wechsel:
- detaillierter Überblick über Liquiditäts- und Finanzplanung
- steuerliche Vorteile durch Bewertungswahlrechte
- Möglichkeit, Rückstellungen zu buchen
- Vorteile bei der Finanzierung über Banken
- Überblick von Anfang an, wenn ohnehin eine Bilanzierungspflicht zu erwarten ist
Bilanzierungsrichtlinien
Zunächst ist zwischen Bestands- und Erfolgskonten zu unterscheiden. Bestandskonten bilanzieren beim Abschluss durch die Abgabe des Saldos an die Bilanz, Erfolgskonten hingegen durch die Abgabe des Saldos an das Gewinn- und Verlustkonto.
Bei Bestandskonten trägst du vor der ersten Buchung im neuen Jahr den Anfangsbestand des Vorjahres im Aktiv- und Passivkonto ein.
Aktivkonten an Eröffnungsbilanzkonto
Eröffnungsbilanzkonto an Passivkonten
Bei Buchungen auf Bestandskonten gelten folgende Regeln:
- Auf Aktivkonten buchst du Zugänge im Soll, Abgänge im Haben.
- Bei Passivkonten buchst du Zugänge im Haben, Abgänge im Soll.
Anders verhält es sich bei Erfolgskonten, die den Reingewinn des laufenden Jahres ausweisen und daher kein Saldo des Vorjahres enthalten.
Daneben gibt es bestimmte Hinweise zur Offenlegung, die du beachten solltest.
Wissenswertes zur Bilanzierung
Die Bilanz ist neben der GuV fester Bestandteil des Jahresabschlusses. Bei Kapitalgesellschaften kommt außerdem ein Anhang mit Erläuterungen hinzu.
Geschäftsjahr vs. Wirtschaftsjahr
Ein Geschäftsjahr bezeichnet in der Regel den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn du dein Gewerbe z. B. erst zum 15.06. anmeldest. Dann verkürzt sich das Geschäftsjahr auf dieses Datum bis zum Jahresende und wird als Rumpfgeschäftsjahr bezeichnet.
Das im Steuerrecht als Wirtschaftsjahr bezeichnete Geschäftsjahr gilt für Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind. Diese Gruppe hat auch die Möglichkeit, ein Wirtschaftsjahr zu wählen, das vom Kalenderjahr abweicht. Dabei ist der Wechsel von einem abweichenden zu einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Turnus jederzeit möglich. Umgekehrt brauchst du die Zustimmung durch das Finanzamt.
Gewinn- und Verlustrechnung
Hier stellst du deine Erträge und Aufwendungen einander gegenüber. Je nachdem, welche Seite die höhere Summe aufweist, endet das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust. Als Unternehmer hat du dabei die Wahl zwischen
- Konten- oder Staffelform
- Brutto- oder Nettoprinzip
- Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren
Bestandteile der GuV sind Ergebnisermittlung und Ergebnisverwendung sowie die Erfolgsspaltung zur Beurteilung der unternehmerischen Ertragslage. Für den Jahresabschluss werden die Salden jedes Aufwands- und Ertragskontos auf das GuV-Konto umgebucht. Dieses wird anschließend über das Bilanzkonto Eigenkapital abgeschlossen.
Anhang und Erläuterungen
Der Anhang einer Bilanz ist entsprechend §264 Abs. 1 HGB für eine Kapitalgesellschaft vorgeschrieben. Vorschriften dazu finden sich in §§284-288 HGB. Die Erläuterungen im Anhang bieten die Möglichkeit, die Zahlen der Bilanz zu erklären und verständlich zu machen. Unterschieden lassen sich für den Anhang vier Formen von Angaben:
- Pflichtangaben: Erläuterungen, Darstellungen, Ausweise, Begründungen und Aufgliederungen
- Wahlpflichtangaben: Angaben im Anhang oder der Bilanz / GuV, die notwendig sind.
- Zusätzliche Angaben: Diese versichern, dass sich der Adressat ein richtiges Bild von der Vermögens- und Ertragslage machen kann.
- Freiwillige Angaben: zusätzliche Informationen
Bilanzanalyse
Wie bereits erwähnt, haben nicht nur deine Gläubiger, sondern auch das Finanzamt, ein Interesse an der wirtschaftlichen Lage deines Unternehmens – und daher an der Bilanz. Durch den Jahresabschluss, der aus der Bilanz, der GuV-Rechnung und dem Anhang besteht, können beide Parteien sich einen Eindruck verschaffen.
Doch wie fällt das Ergebnis am Jahresende aus? Dafür kannst du eine Bilanzanalyse machen.
Für die Quantitative Bilanzanalyse wird eine Vielzahl an betriebswirtschaftlichen Kennzahlen ausgewertet. Zudem sind unterschiedliche Vorgehensweisen anwendbar. Du möchtest einen Vergleich zum Vorjahr ziehen? Hierfür ist die Wahl deiner Methode und der benötigten Kennzahlen für die Analyse der Bilanzierung dir selbst überlassen.
Die Jahresabschlussanalyse hat folgende Komponenten:
- Bilanzierung prüfen
- Zusatzinformationen prüfen
- Qualitative Bilanzanalyse
- Syntaktische Analyse
- Semantische Analyse
- Aufbereitungsmaßnahmen zur Verbesserung der Ertragskraft
- Quantitative Bilanzanalyse (Rentabilitätsanalysen, Liquiditätsanalysen, Vermögens- und Finanzierungsanalysen sowie Ergebnisanalysen)
Ein etwaiger Nachteil der Bilanzanalyse wäre, dass deine aktuelle Daten außer Acht gelassen werden. Die Analyse bezieht sich in diesem Fall nur auf die Buchhaltungsdaten aus dem vergangenen Jahr.
Bilanzbewertung
Das Bewertungswahlrecht bestimmt die Rahmenbedingungen der Bewertung. Laut dem dazugehörigen Grundsatz in dem HGB, gilt die vernünftige kaufmännische Beurteilung, die in zwei Fassungen besteht. Hierbei liegt die Wahl zwischen dem Wertansatzwahlrecht und dem Methodenwahlrecht.
Ersteres ermöglicht dir die Wahl zwischen verschiedenen Wertansätzen, wenn es die Auf- und Abwertung von Vermögensgegenständen betrifft. Dadurch wird die Werthöhe der Gegenstände bestimmt. Beim Methodenwahlrecht geht es um die Wahl zwischen verschiedenen Bewertungs- und Abschreibungsmethoden.
Die jeweiligen gesetzlichen Richtlinien sind im HGB an folgenden Stellen zu finden: §§ 240, 252 – 256 HGB. Nicht zu vergessen, es gibt auch für Schulden und für Vermögensgegenstände Einzelregelungen.
In Bezug darauf wird nach der ersten Bewertung, also der Zugangsbewertung, entschieden. Danach nach den Folgebewertungen. Nach § 253 HGB werden die maximalen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibungen angesetzt.
Aufbewahrungspflichten
Eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt erfolgt meist rückwirkend für die letzten zehn Jahre. Danach richten sich auch die Aufbewahrungspflichten für Dokumente – Buchungsbelege, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Handelsbücher. Briefe und andere Unterlagen dürfen bereits nach sechs Jahren entsorgt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der letzte Eintrag erfolgt ist. Erstellst du den Jahresabschluss für 2017 also in 2018, endet die Aufbewahrungsfrist erst am 31.12.2028. Die Frist gilt im Übrigen auch für digitale Dateien.
Allgemeine Bilanzierungsvorschriften
Grundsätzlich erfüllt die Bilanz einerseits innerbetriebliche Informationsaufgaben, andererseits dient sie der Information externer Interessenten. Der Grundgedanke dabei ist der Gläubigerschutz, sodass die Bilanzierung nicht nur den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung (GoBD) unterliegt, sondern auch handelsrechtliche Vorschriften erfüllt sein müssen.
Für Kapitalgesellschaften gelten die Formvorschriften nach §266 HGB. Andernfalls ist die Gestaltung relativ frei. Allerdings muss die Übertragung des Inhalts von Bilanz und GuV nach dem amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung erfolgen.
Für Kapitalgesellschaften und einige Personengesellschaften gilt darüber hinaus die Pflicht, Bilanz und GuV-Rechnung in einem Anhang zu erläutern und dem Jahresabschluss beizufügen.
Wesentliche Grundsätze einer ordentlichen Bilanzierung sind hiernach:
§243 Aufstellungsgrundsatz
- Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen.
- Er muss klar und übersichtlich sein.
- Der Jahresabschluss ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
§244 Sprache, Währungseinheit
Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
§245 Unterzeichnung
Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönliche haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
=> Ein Prokurist darf den Jahresabschluss nicht unterschreiben!
§246 Vollständigkeit, Verrechnungsverbot
Die Bilanz hat sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden auszuweisen.
Die Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden.
Ebenfalls Aufwendungen nicht mit Erträgen.
§247 Gliederung
Bei der Bilanz ist die Aktivseite nach Anlage-und Umlaufvermögen zu unterteilen, die Passivseite nach Eigen-und Fremdkapital. Die Rechnungsabgrenzungsposten sind gesondert auszuweisen.
Wofür sich das Finanzamt interessiert
Das Finanzamt hat bei der Prüfung einer Bilanz einige Punkte ganz besonders im Blick. Dazu gehören vor allem:
- Anschaffungskosten von Anlagegütern
- Investitionsabzugsbeträge
- Abschreibungsmethoden
- Bewertung von Vorräten, Forderungen und Rückstellungen
Möchtest du eine Betriebsprüfung vermeiden, ist es sinnvoll, außergewöhnliche Kostenpunkte zu erläutern. Schließlich sind gerade im Bereich der Investitionsabzugsbeträge sowie der Bewertung von Vorräten und Forderungen Spielräume geboten, die einen erheblichen Einfluss auf den Jahresgewinn haben.
Die IFRS-Bilanzierung in Deutschland
Die im Jahr 2001 eingeführten „International Financial Reporting Standards“ sollen Unternehmensvergleiche insbesondere auf internationaler Ebene erleichtern. Jedes Unternehmen, das an der Börse zugelassen werden will, muss diese Standards erfüllen, damit ein fairer Wettbewerb gewährleistet ist und Kapitalgebern vergleichbare Informationen zur Verfügung stehen. Das Verfahren unterscheidet sich grundlegend von dem in Deutschland verbreiteten HGB. Das fängt bereits damit an, dass das HGB den Gläubigerschutz, das IFRS den Investorenschutz in den Mittelpunkt stellt.
In Deutschland trat die EU-Verordnung mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) im Dezember 2004 in Kraft. So sind seit 2009 auch Unternehmen zur Anwendung der IFRS verpflichtet, sobald sich ihre Wertpapiere zwar im Zulassungsprozess befinden (vgl. §264 d HGB). Laut § 315 a HGB dürfen darüber hinaus nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Bilanzierung nach IFRS durchführen. Vorteile hat dies insbesondere für
- Unternehmen, die mittelfristig in den Kapitalmarkt eintreten wollen.
- Unternehmen, die stark in den internationalen Wettbewerb involviert sind und mit ausländischen Mitbewerbern um Investoren kämpfen.