Kleingewerbe
Das Kleingewerbe ist eine häufig genutzte Form der Selbstständigkeit, Unternehmer sollten jedoch vor dem Start die jeweils derzeit gültigen rechtlichen Regelungen unbedingt beachten. Wer eine Firma in Form eines Kleingewerbes gründen möchte, gilt nicht als Kaufmann. Dieses Merkmal weist bereits darauf hin, dass Kleingewerbetreibende von einigen zusätzlichen gesetzlichen Bestimmung befreit sind. Dies gilt nicht nur für die Startphase eines, sondern während der gesamten Dauer der Tätigkeit.
Staatlicherseits ist das Gewerbe definiert als jede Form einer unternehmerischen und eigenverantwortlichen Tätigkeit. Die meisten Dienstleister aber auch Betriebe des Handwerks und der Industrie sind also grundsätzlich Gewerbetreibende. Das Kleingewerbe ist definiert als gewerbliches Unternehmen, deren Inhaber sich jedoch nicht an gewisse kaufmännische Vorschriften oder an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches halten müssen.
Werden im Kleingewerbe Mitarbeiter eingestellt, musst du folgendes beachten
Bei der Gründung eines Kleingewerbes ist der Unternehmer verpflichtet, dies beim örtlich zuständigen Gewerbeamt anzuzeigen. Dafür wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedlich hoch ausfallen kann. Die Gewerbeanmeldung ist also in jedem Falle kostenpflichtig. Außerdem ist dem Gewerbeamt auch unaufgefordert mitzuteilen, wenn eine Um- oder Abmeldung des Gewerbes erfolgen soll. Obwohl die Anmeldung auf dem Gewerbeamt zunächst formlos ist, müssen gewisse gesetzliche Auflagen und Meldepflichten erfüllt werden je nach Art der geplanten Selbstständigkeit.
Im Gastgewerbe gelten also beispielsweise andere Auflagen, Vorschriften und Meldepflichten als im Handwerk. Sobald die Anmeldung erledigt ist, wird automatisch ein passender Vordruck zur steuerlichen Erfassung ausgehändigt. Es muss auch mitgeteilt werden, ob die Tätigkeit alleine ausgeübt oder Mitarbeiter beschäftigt werden sollen. In diesem Fall muss bei der zuständigen Arbeitsagentur nach erfolgter Gewerbeanmeldung zusätzlich noch eine sogenannte Betriebsnummer beantragt werden.
Der Eintrag ins Handelsregister ist freiwillig
Sobald die Anmeldung des Kleingewerbes erfolgt ist, ist es darüber hinaus notwendig, sich bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer anzumelden. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet zur Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Falls Angestellte beschäftigt werden sollen, ist auch eine Meldung bei der jeweiligen Krankenkasse zu erstatten. Nur wenn Merkmale vorliegen, welche einen Kleingewerbetreibenden als Kaufmann ausweisen, ist eine Eintragung ins örtliche Handelsregister verpflichtend. Ein Eintrag ins Handelsregister kann auch auf freiwilliger Basis erfolgen, dann müssen jedoch stets sämtliche Rechte und Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns eingehalten werden.
Der Gesetzgeber spricht in diesen Fällen auch vom sogenannten Kann- Kaufmann. Steuerliche Aspekte sind bei der Gründung eines Kleingewerbes von entscheidender Bedeutung. Grundsätzlich gilt der Kleingewerbetreibende als Unternehmer und unterliegt damit sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Bei der Erhebung dieser Steuern hat der Gesetzgeber allerdings einen Freibetrag in Höhe von derzeit 24.500 € festgelegt. Es ist also keine Gewerbesteuer fällig, wenn der Betrag unterhalb dieser Summe liegt.
Diese Vorteile bringt dir die Kleinunternehmerregelung
Sofern die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, ist keine Umsatzsteuer fällig. Zudem unterliegt der Unternehmer bei der Ausübung des Kleingewerbes einigen weiteren spezifischen Merkmalen. So ist der Inhaber des Unternehmens sozialversicherungsfrei und kann auf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung verzichten, sofern im Jahresverlauf nicht mehr als 22.000 € eingenommen wurden. Eine Steuererklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt muss dennoch eingereicht werden.
GoBD – Geschäftsvorgänge dokumentieren & Belege aufbewahren
Wichtig sind auch Fragen der Bilanzierung, der Buchhaltung oder der Rechnungslegung. Es besteht die Pflicht zur Führung einer Buchhaltung, bei welcher auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten unbedingt beachtet werden müssen. Unter anderem besteht bei der Buchhaltung die Pflicht, sämtliche Geschäftsvorgänge aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen dabei derart nachvollziehbar sein, dass jederzeit Rückschlüsse auf die allgemeine Vermögens- und Ertragslage, sowie Umfang und Art des Geschäfts möglich sind. Während der geschäftlichen Tätigkeit müssen möglichst alle Zahlungsbelege aufbewahrt sowie jegliche Korrespondenz mit Geschäftspartnern dokumentiert werden.
Einfache Überschussrechnung als Beleg der Geschäftstätigkeit
Alle Geschäftsvorgänge sollten also stets transparent und nachvollziehbar sein. Für die Belege aus der geschäftlichen Tätigkeit gelten die gesetzlichen Pflichten zur Aufbewahrung, wie sie auch für alle anderen Unternehmen verpflichtend sind. Gegenüber seinen Geschäftspartnern ist der Kleinunternehmer stets verpflichtet, eine ordentliche Rechnung auszustellen. Kleinunternehmer sind darüber hinaus angehalten, einen sogenannten Jahresabschluss zu erstellen, dies ist erforderlich bei Beginn der geschäftlichen Tätigkeit sowie am Ende eines jeden Geschäftsjahres, wenn entweder der Umsatz die Marke von 600.000 € oder der Gewinn die Marke von 60.000 € überschreitet.
Bei den meisten Neugründungen liegen diese Zahlen jedoch regelmäßig unterhalb dieser Schwellenwerte. Deshalb ist zur Vorlage beim örtlichen Finanzamt eine einfache Überschussrechnung völlig ausreichend, die einfach aus den Einnahmen minus den Ausgaben zu errechnen ist. Sollte ein Gewerbetreibender jedoch die Schwellenwerte erreichen oder sogar darüber liegen, gelten für die Erstellung des Jahresabschlussberichtes spezielle Vorschriften. Denn nach den Richtlinien des Handelsgesetzbuches, HGB, ist in diesen Fällen eine Bilanzierung erforderlich. Vor diesem Hintergrund nimmt das Finanzamt auch die Einteilung in den Status eines Kaufmanns oder Nichtkaufmanns vor.
Brauche ich Startkapital zur Unternehmensgründung?
Die Geschäftsgründung geschieht in der Regel als Einzelunternehmer. Dies wirft Fragen nach der Haftung des eingesetzten Kapitals auf. Rechtlich gesehen haftet der Einzelunternehmer grundsätzlich mit seinem gesamten privaten Vermögen. Für den Start eines Kleinunternehmens ist staatlicherseits jedoch kein Startkapital oder ein bestimmtes Kapital vorgesehen. Es liegt also der freien Entscheidung des Unternehmers, ob und wie viel Kapital eingebracht werden soll. Die Erfahrungen zeigen jedoch, dass auch kleine und kleinste Unternehmen in der Regel immer eine Anschubfinanzierung benötigen. Wird Startkapital benötigt, so sollten sich angehende Unternehmer auch über staatliche Fördermöglichkeiten beraten lassen. Ein Geschäftskonto ist sinnvoll, jedoch nicht vorgeschrieben.
Als Existenzgründer und Selbstständiger besteht die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung einzutreten. Wer ein Gewerbe gründen möchte, ist nicht nur in finanzieller und haftungsrechtlicher Hinsicht vollständig dafür verantwortlich. Er vertritt seine Firma nach außen und trägt die alleinige unternehmerische Verantwortung für sämtliche Entscheidungen, die das Geschäft direkt oder indirekt betreffen können. Der Firmeninhaber eines Kleingewerbes ist gleichzeitig auch dessen Geschäftsführer. Beim allgemeinen Geschäftsverkehr tritt er stets unter Nennung seines vollen Namens auf, zusätzlich kann jedoch im Geschäftslogo ein Sachzusatz auf die entsprechende Dienstleistung oder Branche hinweisen.
Unterschiede zwischen dem Kleingewerbe und dem Kleinunternehmertum
Die Vorteile eines Kleingewerbes liegen vor allem in der kostengünstigen und formlosen Möglichkeit der Gründung, dem nicht erforderlichen Startkapital und der einfachen Buchführung über dem Finanzamt. Die Nachteile sind darin zu sehen, dass eine volle Haftung der Geschäftsführung auch mit Privatvermögen besteht und das es gesetzliche Einschränkungen bei der Firmierung und Namensgebung gibt. Bei Unsicherheiten, ob eine bestimmte Firmierung erlaubt ist, sollte vor dessen öffentlicher Anwendung und Bewerbung beim zuständigen Finanzamt nachgefragt werden. Falls der Betrieb nicht mehr weiter existiert, so ist es dem Gewerbetreibenden möglich, anfallende Betriebsmittel zu verkaufen, auch ein Übertrag in das eigene Privatvermögen ist möglich.
Um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern, ist auch die Übertragung des Kleingewerbes auf gesetzliche Erben jederzeit möglich. Hierfür sind eigene rechtliche Bestimmungen zu beachten. Kleinunternehmer oder -gewerbe sind oftmals Begrifflichkeiten, die synonym verwendet werden, deshalb besteht durchaus die Gefahr, beides miteinander zu verwechseln. Es handelt sich jedoch um zwei verschiedene Sachverhalte. Denn Kleingewerbetreibende sind im Sinne des Handelsgesetzbuches keine Kaufleute und auch nicht verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Es müssen auch weder Bilanzen erstellt noch eine doppelte Buchführung veranlasst werden. Grundsätzlich gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Begrifflichkeit Kleinunternehmer umfasst hingegen einen Personenkreis im Sinne des Umsatzsteuer Gesetzes sowohl Selbstständige als auch Gewerbetreibende und auch sogenannte Freiberufler, Land- und Forstwirte fallen ebenfalls unter die gesetzlichen Bestimmungen des Kleinunternehmertums. Voraussetzung, um als Kleinunternehmer zu gelten, ist die Tatsache, dass der Vorjahresumsatz die Summe von 22.000 € nicht übersteigt und im laufenden Geschäftsjahr die Umsatzsumme voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.