Innergemeinschaftlicher Erwerb
Der innergemeinschaftlicher Erwerb (abgekürzt: i.g.E.)ist eine Regelung aus dem Bereich des Umsatzsteuerrechts. Diese besagt, dass, wenn Unternehmen sich gegenseitig Lieferungen zusenden, diese immer im Land des erwerbenden Unternehmens versteuert werden. Die Regelungen zum i. g. E. gelten für die komplette Europäische Union. Das bedeutet, dass die Besteuerung des Umsatzes im Land des erwerbenden Unternehmens stattfindet.
Grundlegend gilt jedoch auch, dass die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb nicht nur im Zusammenhang mit dem Handel von Unternehmen gelten. Auch Privatpersonen können hiervon betroffen sein. Beispielsweise gilt das Gesetz unter anderem dann, wenn du dich als Verbraucher sich dazu entschließt, ein Auto aus einem anderen Staat zu kaufen.
Wann liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor?
Selbstverständlich existieren fixe Regeln dafür, wann aus gesetzlicher Sicht von einem innergemeinschaftlichen Erwerb gesprochen werden kann.
So wird immer dann von einem i.g.E. gesprochen, wenn es sich bei:
- der erwerbenden Partei um einen Unternehmer handelt, der Gegenstand X für die Verwendung in seinem Unternehmen kauft
- dem Käufer um eine juristische Person handelt, die selbst kein Unternehmer ist bzw. der Gegenstand nicht für ein Unternehmen gekauft wird.
Welche Regelungen gelten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer beim i.g.E.?
Für den innergemeinschaftlichen Erwerb gilt, dass die Ware, mit der gehandelt wird, im Zielland (also im Land des Käufers) versteuert werden muss. Hier greift §1 Absatz 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes. Eventuell liegt auch eine Steuerfreiheit (nach § 4b des UstG) vor.
Bemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug
Mit Hinblick auf die Höhe der Umsatzsteuer kannst du nach denselben Vorgaben wie im Zusammenhang mit dem klassischen Einkauf innerhalb Deutschlands arbeiten. Das bedeutet: ausschlaggebend dafür, ob für ein Produkt -beispielsweise in Deutschland- 19% oder 7% angesetzt werden, ist letzten Endes die Art der Ware und die entsprechend geltende Besteuerungsvorgabe.
Unternehmen, die beispielsweise im Ausland, aber noch innerhalb der Europäischen Union, Produkte einkaufen, können die gezahlte Vorsteuer im Zuge ihrer Umsatzsteuervoranmeldung in der Regel wieder geltend machen. Umgekehrt musst du jedoch auch Umsatzsteuer zahlen, wenn du als Unternehmer im innergemeinschaftlichen Erwerb die Rolle des Verkäufers einnimmst. Im Rahmen der Umsatzsteuervorauszahlung existiert hierfür ein gesondertes Feld, in welchem du unter anderem innergemeinschaftliche, steuerfreie Erwerbe und die 7% bzw. 19% Posten eintragen kannst.
Wie so oft existieren hier mit Hinblick auf den Vorsteuerabzug jedoch auch Ausnahmen. Auf diese soll im folgenden Abschnitt eingegangen werden.
Ausnahmen: Wer profitiert nicht vom Vorsteuerabzug beim innergemeinschaftlichen Erwerb?
Wie auch im Zusammenhang mit dem klassischen, inländischen Kauf kann es sein, dass du zu einer Personengruppe gehörst, die sich die Vorsteuer aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb nicht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung abziehen darf.
Dies gilt, wenn du:
- ein Erwerber bist, der auf Basis der Kleinunternehmerregelung arbeitet
- Land- oder/ und Forstwirt bist, der seine Umsatzsteuer generell pauschal absetzt
- als Erwerber lediglich steuerfreie Umsätze tätigst (dies gilt dann, wenn deine jährliche Erwerbsschwelle unter 12.500 Euro liegt. Wird diese Schwelle überschritten, liegt ein klassischer, innergemeinschaftlicher Erwerb vor und es gelten die oben erwähnten Besteuerungsregelungen.)
Achtung! Auch im Zusammenhang mit besagter Erwerbsschwelle gelten Sonderregelungen! So sind der Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtiger Waren (wie Mineralöl, Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke) von der Schwelle ausgeschlossen.
Solltest du keinen dieser Ausschlusstatbestände erfüllen, kannst du dir die Vorsteuer, die du im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb gezahlt hast, in der Regel an der hierfür vorgesehenen Stelle in deiner Umsatzsteuervoranmeldung abziehen und so deine Zahllast mindern.
Welcher Steuersatz wird beim innergemeinschaftlichen Erwerb angewendet?
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb kannst du mit denselben Steuersätzen wie beim klassischen inländischen Einkauf kalkulieren. Für Deutschland bedeutet dies, dass beispielsweise mit 19% oder 7% kalkuliert wird.
Da die betreffenden Waren immer nach den Vorgaben des Landes besteuert werden, in dem der Erwerbende sie auch verwendet, unterscheidet sich die Besteuerung von EU-Staat zu EU-Staat.
Zudem gilt, dass die Steuer gemeinsam mit der Ausstellung der dazugehörigen Rechnung bzw. spätestens in dem Monat nach dem betreffenden Erwerb, entsteht.
Je nach Steuersatz (und gegebenenfalls eines Ausschlusstatbestand) können die 7% oder 19% im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer wieder abgezogen werden.
Innergemeinschaftlicher Erwerb und innergemeinschaftliches Verbringen – worin liegt der Unterschied?
Im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Handel zwischen den einzelnen Staaten der EU ist immer wieder vom „Erwerb“, jedoch auch vom sogenannten „Verbringen“ die Rede. Doch worin liegt eigentlich genau der Unterschied?
Grundlegend gilt: kaufst du Ware bei einem Verkäufer aus einem anderen EU-Land und nutzt diese dauerhaft (!) handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, in dessen Zusammenhang das deutsche Umsatzsteuerrecht greift.
Das innergemeinschaftliche Verbringen ist hingegen steuerfrei. Klassische Beispiele sind…:
- du erwirbst einen Gegenstand, der jedoch nach dem Kauf nicht dauerhaft im Inland bleibt
- es handelt sich bei der betreffenden Ware um eine Werklieferung (zum Beispiel zwischen verschiedenen Niederlassungen eines Unternehmens)
- der Erwerb der Ware wird nicht berechnet.
Die Grenzen zwischen innergemeinschaftlichem Erwerb und dem Verbringen mögen, gerade zu Anfang, ein wenig schwammig erscheinen. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass diese klar strukturiert sind und -wie im Steuerrecht üblich- festen Regeln unterliegen.