Besteuerungsgrundlage
Als Besteuerungsgrundlage bezeichnet man die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, die für die Bemessungsgrundlage der Steuer und die daraus resultierende Steuerpflicht maßgeblich sind. Für verschiedene Steuerarten gibt es dabei unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen.
Was sind Besteuerungsgrundlagen?
Allgemein geregelt ist das Besteuerungsverfahren in der Abgabenordnung (AO). Als Besteuerungsgrundlagen kommen Größen wie Einnahmen und Ausgaben, Kapitalerträge, Werbungskosten, Erlöse und Gewinne in Betracht. Sie bilden gern. § 157 Abs. 2 AO einen „unselbstständigen, nicht gesondert anfechtbaren Bestandteil eines Steuerbescheides“, d. h. man kann keinen Widerspruch gegen die Besteuerungsgrundlage, sondern nur gegen den Steuerbescheid als Ganzes einlegen.
Dabei gibt es einen wesentlichen Unterschied von Besteuerungs- und Bemessungsgrundlage, wenngleich die Bezeichnung bei einigen Steuerarten synonym zur Besteuerungsgrundlage verwendet wird.
Besteuerungsgrundlage bei der Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer heißt die Besteuerungsgrundlage Bemessungsgrundlage. Diese ist grundsätzlich das Entgelt, das der Leistungserbringer für eine Leistung erhält. Auf dieses fallen entweder der allgemeine Satz von 19 % oder ein verringerter Satz von 7 % an. Ausnahmen bilden unentgeltliche Leistungen oder Umsätze, die durch Tausch entstehen. Auf Ausgaben entrichtete Steuern werden mit der Umsatzsteuer verrechnet und wirken sich als Vorsteuer steuermindernd aus.
Besteuerungsgrundlage bei der Gewerbesteuer
Um die fällige Gewerbesteuer zu ermitteln, ist die Höhe des Gewerbeertrags entscheidend. Daraus resultiert der Gewerbesteuermessbetrag, auf den wiederum der Hebesatz der Gemeinde angewandt wird. Die Berechnung des Ertrags beginnt mit dem nach dem einkommensteuerlich-/körperschaftsteuerlich ermittelten Gewinn, der um Hinzurechnungen und Kürzungen ergänzt wird:
Gewinn + Hinzurechnungen – Kürzungen = Gewerbeertrag
Gewerbeertrag – Freibetrag = korrigierter Gewerbeertrag
korrigierter Gewerbeertrag x Gewerbesteuermesszahl 3,5 % = Gewerbesteuermessbetrag
Gewerbesteuermessbetrag x kommunaler Hebesatz = Gewerbesteuer
Besteuerungsgrundlagen bei der Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer und der damit verbundenen Kirchensteuer sowie dem Solidaritätszuschlag ist die Besteuerungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen. Zur Ermittlung dessen gelten strikte Regeln. So werden von den erzielten Einkünften bestimmte Posten wie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, Krankenkassenbeiträge und andere Ausgaben abgezogen. Daneben gibt es Freibeträge für bestimmte Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft.
Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart
– Altersentlastungsbetrag
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
– Freibetrag für Land- und Forstwirte
+ Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz
= Gesamtbetrag der Einkünfte
– Verlustabzug nach Sonderausgaben
– außergewöhnliche Belastungen
– Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnung o. ä.
+ zuzurechnendes Einkommen
= Einkommen
– Freibetrag für Kinder
– Härteausgleich
= zu versteuerndes Einkommen
Besteuerungsgrundlagen bei der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftssteuer ersetzt die Einkommenssteuer bei juristischen Personen und Kapitalgesellschaften. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage erfolgt hier ähnlich wie bei der Einkommenssteuer, wobei vom erzielten Gewinn beispielsweise Spendengelder abziehbar sind. Der Steuersatz der Körperschaftssteuer beläuft sich anschießend auf 15 %.
Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
Auch bei Erbschaften und Schenkungen fällt eine Steuer an. Als Besteuerungsgrundlage werden zunächst alle einzelnen Positionen addiert, wobei die Bereicherung des Erwerbers als steuerpflichtiger Erwerb gilt. Anschließend werden Nachlassverbindlichkeiten und persönliche Steuerbefreiungen berücksichtigt. Die Berechnung sieht dann wie folgt aus:
Gesamter Vermögensanfall (Bestand und Wert des übertragenen Aktivvermögens)
– abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten
= Bereicherung des Erwerbers
– sachliche Steuerbefreiungen
– persönliche Freibeträge
= steuerpflichtiger Erwerb
Regelungen gemäß § 162 AO (Abgabenordnung)
§ 162 der Abgabenordnung legt fest, dass die Finanzbehörde Besteuerungsgrundlagen schätzt, wenn sie diese weder ermitteln noch berechnen kann. Das gilt dann, wenn der Steuerpflichtige keine korrekten Angaben tätigen kann, seine Mitwirkungspflicht verletzt oder die Auskunft verweigert. Verletzt einer Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten beispielsweise dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegen kann oder will, wird „widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte […] höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind“.
Daneben besteht nach Abs. 4 die Festsetzung eines Zuschlages in Höhe von 5.000 Euro bzw. mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, wenn sich ein Zuschlag von mehr als 5.000 Euro ergibt. Hier liegt seitens der Finanzbehörde Ermessen hinsichtlich der Höhe vor, wobei auch die Dauer der Fristüberschreitung bei verspäteter Vorlage Berücksichtigung findet. Ist die Nichterfüllung der Pflichten jedoch entschuldbar oder lediglich geringfügig, kann auf den Zuschlag verzichtet werden.
Mögliche Werte, die als Besteuerungsgrundlage dienen können
Bei der Besteuerungsgrundlage liegen je nach Steuerart unterschiedliche Kennzahlen des Unternehmens zugrunde.
Einnahmen
Einnahmen sind eine Vermehrung des eigenen Netto-Geldvermögens. Zu den Einnahmen zählen Einzahlungen, Zugänge von kurzfristigen Forderungen (einschließlich Wertpapieren) und Abgängen von kurzfristigen Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen). Im Sinne des Steuerrechts zählen dazu alle Güter, die in Geld oder einem vergleichbaren Geldwert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart zugehen. Dabei gibt es auch einkommensteuerfreie Einnahmen wie Lotteriegewinne, Erbschaften, Arbeitslosengeld I und II, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Abfindungen, Wohngeld, Trinkgeld etc.
Ausgaben
Ausgaben sind komplementär zu Einnahmen. Sie verändern den Vermögensbestand um einen negativen Wert und setzen sich zusammen aus Auszahlungen, Abgängen kurzfristiger Forderungen und Zugängen kurzfristiger Verbindlichkeiten. Im Steuerrecht werden sie mit den Einnahmen verrechnet und vermindern den Gewinn eines Unternehmens.
Werbungskosten
Eine Sonderform der Ausgaben sind Werbungskosten. Sie entstehen als Aufwendungen für Maßnahmen, die dem Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einnahmen dienen, die bei Überschusseinkünften entstehen oder zur Berechnung von Einkünften von Einnahmen abgezogen werden. Zur Vereinfachung gibt es im Steuerrecht bestimmte Pauschalbeträge für Werbungskosten. Als Werbungskosten gelten z. B.:
- Bewerbungskosten
- Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
- Arbeits- und Dienstkleidung
- Arbeitsmittel
- Arbeitszimmer
- Beiträge zu BG und anderen Berufsverbänden
- Prozesskosten vor dem Arbeitsgericht
- Fortbildungskosten
- Kontoführungsgebühren
- Entfernungspauschale
- Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten im Zusammenhang mit der Finanzierung des vermieteten Objekts
- Abschreibungen auf die Herstellungskosten oder Anschaffungskosten des vermieteten Objektes
- Grundsteuer und Gebäudeversicherungen
Umsatzerlöse
Erlöse sind die Gegenwerte, die aus dem Verkauf von Produkten, Erzeugnissen oder Dienstleistungen sowie aus Vermietung oder Verpachtung entstehen. Von Erlösen sind noch keine Kosten für die Herstellung usw. abgezogen – auch bei einem Nettoerlös nicht, dieser ist lediglich um Rabatte und Skonti reduziert. Als Umsatzerlöse wird die Summe der Menge in Abhängigkeit zum Preis bezeichnet: Umsatzerlös = Verkaufsmenge x Preis.
Gewinn
Der Gewinn ist der Überschuss von Erträgen gegenüber den Aufwendungen. Das Gegenteil wäre der Verlust. In der Kosten- und Leistungsrechnung bezeichnet der Gewinn die Differenz zwischen Erlös und Kosten. In der Steuer stehen Ermittlung des Gewinns dabei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung:
- Betriebsvermögensvergleich
- EÜR
- Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
- Gewinnermittlung bei Handelsschiffen nach der Tonnage
Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen
Jeder Steuerpflichtige hat gegenüber den Finanzbehörden Rechte, aber auch Pflichten. Die wichtigsten dieser sind die folgenden, die in der AO geregelt sind:
- Recht auf Amtsermittlung (§ 88 AO)
- Recht auf rechtliches Gehör (§ 91 AO)
- Recht auf Geheimhaltung (§ 30 ff. AO)
- Recht auf Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen (§ 347 ff. AO, § 40 ff. FGO)
- Mitwirkungspflicht (§ 90 AO)
- Erklärungspflicht
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Normalerweise gibt jeder Steuerpflichtige seine eigene Steuererklärung ab. Doch gibt es mit der gesonderten Feststellung auch einen Sonderfall – bzw. gleich zwei, denn es gibt zwei unterschiedliche Arten der gesonderten Feststellung:
- Bei einer gesonderten Feststellung ist nur ein Mensch beteiligt, für den die Besteuerungsgrundlage gesondert vom eigentlichen Steuerbescheid festgestellt wird. Das ist z. B. dann der Fall, wenn bei einem Gewerbebetrieb das Finanzamt von Wohnsitz und Betrieb nicht identisch sind. Hier hat der Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamts hat grundsätzlich Bindungswirkung für das Wohnsitzfinanzamt.
- Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung sind mehrere Personen beteiligt – z. B. bei der gemeinsamen Vermietung eines Hauses. Hier wird die Besteuerungsgrundlage für die Gemeinschaft gesondert, aber für jeden der Beteiligten einheitlich festgestellt. Im Amtsdeutsch heißt diese im Übrigen offiziell „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung“.
Zur Abgabe ist ein eigenes Formular mit einer eigenen Steuernummer erforderlich. Die Abgabe erfolgt anschließend auf elektronischem Wege mit Authentifizierung. Die anteiligen Ergebnisse werden automatisch in die Steuererklärung der beteiligten Personen übernommen und fließen so mit in die individuelle Einkommensteuer der Beteiligten ein.
Bei Wohneigentümergemeinschaften in Eigentumswohnanlagen, bei Umsatz- und Gewerbesteuer sowie bei zusammen veranlagten Ehegatten ist hingegen keine gesonderte Feststellung nötig.
Ablauf des Besteuerungsverfahrens
Die AO unterscheidet verschiedene Abschnitte des Besteuerungsverfahrens.
Ermittlungs- und Feststellungsverfahren
Die erste Phase stellt die Veranlagungsphase im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dar – in der Regel die Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt. Die Verpflichtung ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen oder wenn das Finanzamt zur Abgabe auffordert. Der Umfang dieser gilt nicht für alle Personengruppen gleichermaßen: Während bei Privatpersonen eine Einkommenssteuererklärung ausreicht, bedarf es bei Selbstständigen zusätzlich der Umsatzsteuererklärung, bei gewerblichen Betrieben zudem der Gewerbesteuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.
Jeder Steuerpflichtige, der eine Steuererklärung abgeben muss, legt in diesem Verfahren alle Tatsachen wahrheitsgemäß offen. In der zweiten Phase folgt die Prüfung durch das Finanzamt und die Weiterleitung an die zuständige Stelle.
Tipp:
Um etwaige Fehler bei der Steuererklärung zu vermeiden, ist es ratsam einen Steuerberater zu Rate zu ziehen. Es gibt sogar die Möglichkeit des Online Steuerberaters!
Das Finanzamt erstellt in der dritten Phase schließlich auf der Grundlage dieser Erklärung einen Steuerbescheid, wobei der zuständige Bearbeiter auch auf Informationen aus so genannten Kontrollmitteilungen oder steuerlichen Datenbanken zugreifen kann. Mit der Bekanntgabe der Steuererklärung ist die Festsetzung wirksam. Dieser Bescheid gibt Auskunft über fällige Steuerlasten oder -rückerstattungen.
Im Unterschied dazu ermittelt bei der Lohn- oder Umsatzsteuer der Steuerpflichtige die Steuer selbst, meldet diese beim Finanzamt an und führt sie ab. Dies gilt ebenfalls als Steuerfestsetzung, jedoch unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung.
Erhebungsverfahren
Das Erhebungsverfahren bezeichnet den Teil des Verfahrens, in dem die festgesetzte Steuer erhoben oder erstattet wird. Die AO regelt beispielsweise, wann die Steuer fällig wird, welche Bedingungen einer Stundung oder einem Steuererlass zugrunde liegen und gibt Auskunft zu Verjährungen und Säumniszuschlägen.
Vollstreckungsverfahren
Der Steuerbescheid gilt als vollstreckbarer Titel. D. h.: Werden Steuern nicht rechtzeitig entrichtet, kann das Finanzamt die fälligen Steuern zwangsweise eintreiben – und zwar ohne einen zusätzlichen Titel bei Gericht einholen zu müssen. Als Optionen der Vollstreckung stehen dabei zur Verfügung:
- Vollstreckung des beweglichen Vermögens (Sachpfändung)
- Vollstreckung von Forderungen (z. B. Kontopfändung)
- Vollstreckung des unbeweglichen Vermögens (Zwangshypothek, Zwangsversteigerung)
Außenprüfung
Die Außenprüfung ist gemeinhin unter dem Begriff der „Steuerprüfung“ bekannt. Das Finanzamt entscheidet nach Ermessen, bei wem eine solche Prüfung zur Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse stattfindet. Die Prüfung kann dabei eine oder mehrere Steuerarten, Sachverhalte oder auch Zeiträume umfassen. Betriebsprüfungen hingegen erfolgen auf Basis risikoorientierter Auswahlkriterien und einer Zufallsauswahl.
Über die anstehende Prüfung informiert das Finanzamt eine angemessene Zeit vor der Prüfung. Aus den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ergeben sich dann die Pflicht zu Auskünften, zur Vorlage von Büchern und Geschäftspapieren und zusätzlichen Erläuterungen.
Änderungs- bzw. Berichtigungsverfahren
Als Steuerpflichtiger brauchst du den Steuerbescheid nicht unkommentiert annehmen, wenn dieser unrichtig erscheint. Dazu kannst du entweder ein Rechtsbehelfsverfahren nutzen oder einen Antrag auf Änderung oder Berichtigung stellen.
Ein Berichtigungsantrag eignet sich bei offensichtlichen Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehlern.
Ein Änderungsantrag bietet sich an, wenn nach Erlass des Bescheides, jedoch vor dessen Inkrafttreten, Belege nachgereicht werden. Die Bestandskraft tritt mit dem Ende der Einspruchsfrist ein.
Nach Eintritt der Bestandskraft ist eine Änderung nur noch unter sehr engen Voraussetzungen wie einem Vorbehalt der Nachprüfung oder einer Vorläufigkeit möglich. Änderungsvorschriften finden sich in der AO und den Einzelsteuergesetzen.
Das Einspruchsverfahren ist eine Fortsetzung des Ermittlungs- und Festsetzungsverfahrens und dient sowohl dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen, der Selbstkontrolle der Verwaltung sowie der Entlastung der Finanzgerichte. Es ist kostenlos und wird zunächst durch das zuständige Finanzamt und dessen Rechtsbehelfsstelle geprüft. Bleibt der Einspruch ohne Erfolg, steht ein gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung, das dann seinen Gang geht: Der Klage beim Finanzgericht folgen die Optionen von Revision beziehungsweise bei einer Nichtzulassungsbeschwerde der Rechtsweg über den Bundesfinanzhof.
Steuerstraf- und Bußgeldverfahren
Bei einem Verdacht auf eine Straftat ermittelt die zuständige Finanzbehörde (Finanzamt, Bundeszentralamt für Steuern oder Familienkasse). Die für die Ahndung von Straftaten zuständige Steuerfahndung besitzt dabei eine steuerstrafrechtliche und steuerrechtliche Aufgabe, d. h. sie erforscht Straftaten und deckt unbekannte Steuerfälle auf, ermittelt auf der anderen Seite aber auch Besteuerungsgrundlagen.
Die strafrechtliche Ermittlung hingegen obliegt der Staatsanwaltschaft – es sei denn, es handelt sich um eine Steuerstraftat, ein an Besteuerungsgrundlagen geknüpftes Abgabeverfahren oder eine der Steuerstraftat gleichgestellte Tat. Doch auch hier kann sie das Verfahren jederzeit übernehmen.
Fazit
Besteuerungsgrundlagen ermitteln die Steuerlast, die jeder Steuerpflichtige dem Finanzamt schuldet. Verschiedene Steuerarten richten sich dabei an Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen, weshalb es auch unterschiedliche Kenngrößen gibt, die der Berechnung jeweils zugrunde liegen. Mit Bekanntgabe des Steuerbescheides erfolgt die Festsetzung der Steuer, die nach Ende der Einspruchsfrist verbindlich ist. Es gilt also, jeden Steuerbescheid sorgfältig zu prüfen und beim Verdacht auf Fehler gegebenenfalls eine Korrektur zu erwirken.