Umsatzsteuervoranmeldung
Umsatzsteuervoranmeldung, schon alleine diese Wortkonstruktion erzeugt bei vielen Unternehmen Unbehagen. Dabei ist es gar nicht so schwierig, dieser gesetzlich geregelten Pflicht, die fast jeden Unternehmer trifft, nachzukommen, wenn man ein paar Regeln befolgt und ein paar nützliche Tipps kennt. Alle Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen anbieten und deren Jahresumsatz die Summe von 17.500 Euro überschreitet, müssen dem Finanzamt regelmäßig mitteilen, in welcher Höhe Umsatzsteuer angefallen ist. Die Grundlage für die Umsatzsteuervoranmeldung ist in § 18 Umsatzsteuergesetz niedergeschrieben.
Abhängig von der Höhe der im Vorjahr entrichteten Umsatzsteuer sind Unternehmen dazu verpflichtet, ihre Steueranmeldung bei dem für ihren Firmensitz zuständigen Finanzamt einzureichen. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung geben die Steuerpflichtigen an, in welcher Höhe die bis dahin eingenommene beziehungsweise berechnete Umsatzsteuer angefallen ist und begleichen diese Steuerschuld beim Staat. Obwohl manche Unternehmer diese monatliche beziehungsweise vierteljährliche Pflicht als unangenehm empfinden, hat sie jedoch auch ihre Vorteile. Durch die regelmäßige Begleichung der Steuerschuld beim Staat entsteht eine erhöhte Planungssicherheit.
Frist zur Einreichung der Steueranmeldung
Die Anmeldung ist bis zum 10. des Folgemonats einzureichen. Grundlage ist der Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums. Dabei sollten steuerpflichtige Unternehmen die gesetzlichen Fristen einhalten, denn Fristüberschreitungen sind bußgeldbewährt. Dauerhafte Fristverlängerungen sind jedoch auf Antrag möglich. Viele Unternehmer nehmen diese Möglichkeit der Fristverlängerung in Anspruch, da 10 Tage recht knapp bemessen sind. Eine Begründung muss nicht eingereicht werden. Mit dieser dauerhaften Fristverlängerung muss die Umsatzsteuervoranmeldung erst einen Monat später eingereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist das zuständige Finanzamt berechtigt, einen Verspätungszuschlag in Höhe von 10 Prozent zu erheben. Die Deckelung liegt bei 25.000 Euro.
Grund für die Umsatzsteuervoranmeldung
Bleibt noch die durchaus berechtigte Frage, warum Unternehmen überhaupt eine monatliche beziehungsweise vierteljährliche Steueranmeldung vornehmen müssen, wenn die Umsatzsteuer am Ende des Geschäftsjahres sowieso mit dem Finanzamt abgerechnet wird. Sowohl der Staat als auch die steuerpflichtigen Unternehmen profitieren von den Vorteilen dieser Steuerpraxis. Wie eingangs bereits kurz erwähnt, ist die Umsatzsteuervoranmeldung eine Schutzmaßnahme des Staates, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen. Durch die in kürzeren Abständen geleisteten Zahlungen wird zum Beispiel ein Zahlungsausfall durch Insolvenz verhindert oder zumindest vermindert, da Teilzahlungen geleistet wurden. Ferner stehen diese Summen früher für staatliche Investitionen zur Verfügung. Auch besteht ein Zinsvorteil, denn je eher Unternehmen ihre Steuerschulden beim Staat begleichen, desto kürzer fällt dieses staatliche „Darlehen“ aus.
Wenn Unternehmen Umsatzsteuer von ihren Kunden einnehmen, hat der Staat einen Anspruch auf dieses Geld. Würden Unternehmen diese Steuerschuld ausschließlich am Jahresende begleichen, könnten sie dieses Geld sozusagen auf Basis eines staatlichen Darlehens verwenden. Für Unternehmen besteht eine erhöhte Planungssicherheit, da sie nicht die gesamte Steuerschuld in einer Summe am Jahresende begleichen müssen. Auch Unternehmen können sich mit dieser Steuerpraxis vor Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsausfällen schützen.
Kleinunternehmen
Alle Unternehmen, deren Jahresumsatz die Summe von 17.500 Euro übersteigt, müssen eine Voranmeldung der Umsatzsteuer vornehmen. Kleinunternehmen, deren Jahresumsatz die Marke von 17.500 Euro im Jahr unterschreitet, fallen unter eine Ausnahmeregelung. Diese Kleinunternehmer sind nicht bilanzpflichtig und müssen keine doppelte Buchführung vornehmen. Sie rechnen mit dem Finanzamt nach der einfachen Einnahmen-Überschuss-Abrechnung ab. Ihre Einnahmen sind zudem nicht umsatzsteuerpflichtig. Daher entfällt auch die Pflicht zur Anmeldung der Umsatzsteuer. Sobald die Einnahmen 17.500 Euro jedoch übersteigen, fallen auch Kleinunternehmer unter die Umsatzsteuerpflicht. In dem Folgejahr, indem die Summe von 17.500 Euro erstmals überschritten wurde, ist die Anmeldung regelmäßig vorzunehmen. Kürzer fällt diese Zeit aus, sobald die Einnahmen die Summe von 50.000 Euro überschreiten. In diesem Fall wird eine Voranmeldung umgehend fällig.
Häufigkeit der Steuervoranmeldung
Wie oft ein Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung durchführt hängt davon ab, wie hoch die Umsatzsteuer im Vorjahr ausgefallen ist. Beläuft sich diese Summe auf weniger als 1.000 Euro im Jahr, erfolgt die Umsatzsteuerklärung einmal zum Ende des Geschäftsjahres. Bewegt sich die eingenommene Umsatzsteuer zwischen 1.000 und 7.500 Euro ist eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen. Wird die Summe von 7.500 überschritten, erfolgt die Anmeldung monatlich.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Verrechnung zwischen der eingenommenen Umsatzsteuer und der gezahlten Vorsteuer. Die Steuererklärung gibt neben den persönlichen Daten und den Daten des zuständigen Finanzamtes Auskunft über die Höhe der berechneten Umsatzsteuer und der gezahlten Vorsteuer. Die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze sind mit gerundeten Nettobeträgen auf der ersten Seite zu deklarieren, die abzugsfähige Vorsteuer wird auf der zweiten Seite angegeben.
Soll-Versteuerung
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Soll- und Ist-Versteuerung. Mit der Soll-Verteuerung ist die Umsatzsteuervoranmeldung regelmäßig im Folgemonat beziehungsweise mit der nächsten fälligen Umsatzsteuervoranmeldung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Diese Steuervariante kann ein Nachteil für den steuerpflichtigen Unternehmer sein, da das Finanzamt keine Rücksicht darauf nimmt, ob die zu deklarierende Umsatzsteuer durch die Kunden tatsächlich bezahlt wurde oder nicht. Fallen in diesen Zeitraum mehrere unbezahlte Rechnungen, umfassen diese Außenstände nicht nur das Geld, das der Unternehmer den Kunden für die erbrachten Leistungen in Rechnung stellt, sondern auch die fällige Umsatzsteuer. Dadurch können sich vorübergehend höhere Außenstände ansammeln und das Unternehmen muss in Vorleistung gehen.
Ist-Versteuerung
Vorteilhafter ist die Ist-Versteuerung, die alle Unternehmen in Anspruch nehmen können, deren Umsatz im Vorjahr die Summe von 600.000 Euro nicht überschritten hat. Auch nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen können diese Steuerpraxis für sich in Anspruch nehmen. Die Umsatzsteuer wird erst fällig, wenn die Kunden die Rechnungen und damit auch die Umsatzsteuer bezahlt haben.
Abzug der Vorsteuer
Auch Unternehmen zahlen Umsatzsteuer wie Endverbraucher, denn auch sie nehmen als Kunden Dienstleistungen in Anspruch oder kaufen zum Beispiel Waren ein. Dann müssen diese Unternehmen selbst Umsatzsteuer an den jeweiligen Geschäftspartner entrichten. Unternehmer können sich diese gezahlten Steuern jedoch als Vorsteuer zurückerstatten lassen, da die Umsatzsteuer als reine Steuer für die Endverbraucher gedacht ist. Die an das Finanzamt zu entrichtende Umsatzsteuer vermindert sich entsprechend um die Summe der abzugsfähigen Vorsteuer.
Sonderregelung Existenzgründer
Existenzgründer fallen unter eine Sonderfallregelung. In den beiden Kalenderjahren nach der Existenzgründung ist die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich einzureichen. Ab dem dritten Kalenderjahr können auch Existenzgründer einen Antrag stellen, die Häufigkeit dieser Termine herabzusetzen. Wie bei anderen Unternehmen gilt auch in diesem Fall die Höhe der eingenommenen Umsatzsteuer des Vorjahres als Bemessungsgrundlage. Daher sollten Existenzgründer zu Beginn des dritten Geschäftsjahres überprüfen, wie hoch ihre Umsatzsteuereinnahmen im Vorjahr ausgefallen sind. Bewegt sich die ermittelte Summe unter dem Betrag von 7.500 Euro besteht die Möglichkeit, auf eine vierteljährliche Steuererklärung umzustellen. Bei einer geringen Umsatzsteuersumme von 1.000 Euro entfällt die Voranmeldung komplett, in diesem Fall reicht die Umsatzsteuererklärung am Ende des Geschäftsjahres aus.
Diese Sonderregelung geht auf das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz zurück, dass seit Anfang 2002 in Kraft ist. Dieses Gesetz wurde geschaffen, um die ausufernde Steuerkriminalität zu bekämpfen. Diese hatte sich seit der Öffnung des europäischen Binnenmarktes im Jahr 1993 schlagartig durch die missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges herausgebildet. Vor allem Unternehmen im grenzüberschreitenden Binnenhandel innerhalb der Europäischen Union sind durch diese Steuervermeidungstricks aufgefallen.
Elektronische Steuererklärung ELSTER
Die Anmeldung der Umsatzsteuer ist über das elektronische Programm ELSTER an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dieser Begriff ist die Abkürzung für „elektronische Steuererklärung“. Der Zugriff auf das Programm erfolgt über die Homepage ELSTER. Hier können sich die Steuerpflichtigen registrieren und das Steuerprogramm herunterladen. Alternativ besteht die Möglichkeit zum Download über das Online-Portal ELSTER. Die Schriftform ist nur in Härtefällen erlaubt. Diese kommt zur Anwendung, wenn eine elektronische Übermittlung der Steuerdaten aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Diese Regelung greift dann, wenn die elektronische Ausstattung wie PC oder Laptop nicht vorhanden sind oder wenn die Kenntnisse zur elektronischen Datenübermittlung nicht ausreichen.
In Zeiten der Digitalisierung sind Unternehmen jedoch auf diese Ausstattung und Fachkenntnisse angewiesen. Daher kommt diese Härtefallregelung nur selten zur Anwendung. Die Registrierung bei und die Anwendung von ELSTER ist jedoch schnell erledigt und leicht zu verstehen. In der Regel erfüllen marktübliche PCs oder Laptops die Voraussetzungen, um das Programm ELSTER zu nutzen oder herunterzuladen. Das im Registrierungsbereich bereitstehende Formular fragt alle persönlichen und steuerrelevanten Daten ab.
Um eine maximale Sicherheit zu erreichen, werden die Zugangsdaten per Post und E-Mail verschickt. Über den Link in der E-Mail erfolgt die Aktivierung über ein entsprechendes Nutzungszertifikat. In diesem Bereich stehen die verschiedenen Steuerformulare zur Verfügung. ELSTER ist ein Gemeinschaftsprojekt der deutschen Steuerverwaltungen auf Bundes- und Länderebene. Als Koordinator fungiert das Bayerische Landesamt für Steuern. Das Steuerverwaltungsprogramm wird kostenlos zur Verfügung gestellt.